Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 244/2019 vom 06.05.2019

BdSt-Forderung nach Abschaffung der Hundesteuer unbegründet

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat laut eigener Veröffentlichung vom 24. April 2019 erstmals die Hundesteuer in allen NRW-Kommunen verglichen und dabei die Abschaffung der Hundesteuer sowie der übrigen kommunalen Aufwandsteuern gefordert. Nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat diese Forderung indes keine Grundlage: Die Aussage der BdSt-Autoren, die Hundesteuer diene keinem Zweck und werde meist mit der Begrenzung der Zahl der Hunde im Gemeindegebiet erklärt, überrascht.

Einen der Zwecke dieser vermeintlich „zwecklosen“ Steuer nennen sie im selben Atemzug selbst, nämlich das legitime ordnungspolitische Anliegen an einer Begrenzung der Hundehaltung, das seit langem auch in der Rechtsprechung anerkannt ist und eine besondere Ausprägung in der Zurückdrängung gefährlicher Hunderassen findet. In anderen europäischen Ländern, die keine Hundesteuer erheben, war die Zahl der Hunde in der Vergangenheit deutlich höher (etwa in Frankreich). Mit der Zahl der Hunde steigen aber regelmäßig auch die kommunalen Aufwendungen. Die rund 9 Mio. deutschen Hunde verursachen täglich ca. 1.800 Tonnen Hundekot, die nur zum Teil ordnungsgemäß entsorgt werden. Daneben werden etwa Stadtplaner, Bauhöfe und Ordnungsämter für die Hundehalter tätig.

In erster Linie dient die Hundesteuer aber wie andere Steuern – etwa die Einkommensteuer – auch der Unterhaltung des Gemeinwesens insgesamt. Bundesweite Einnahmen von rd. 360 Mio. Euro kommen etwa Kindertagesstätten, Schulen, der Straßenunterhaltung oder auch der Unterstützung örtlicher Tierheime und damit im Endeffekt den Bürgerinnen und Bürgern zugute. Die örtlichen Aufwandsteuern wie die Hundesteuer bleiben daher – zumal in Zeiten knapper Kassen – zeitgemäß.

Irritierend ist schließlich, wenn die Unterschiede in der örtlichen Besteuerung kritisiert werden. Derartige Unterschiede sind Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung, die im Grundgesetz verankert ist und ein hohes Gut darstellt, weil sie die Möglichkeit regional und örtlich eigenständiger – und damit natürlich auch unterschiedlicher – Entscheidungen bietet. Dass nach der BdSt-Tabelle nur neun der 396 NRW-Kommunen im Jahr 2019 die Hundesteuersätze erhöht haben, zeigt schließlich, dass die Besteuerung hier mit Augenmaß gehandhabt wird.

Az.: 41.6.4.4.1-005/002

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search