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StGB NRW-Mitteilung 535/2018 vom 15.10.2018
Anpassung der Höchstgrenzen in der Nebentätigkeitsverordnung
Die NRW-Landesregierung beabsichtigt, die Höchstbeträge in § 13 NtV an die Entwicklung der Einkommenszuwächse im öffentlichen Dienst des Landes NRW anzupassen. So soll die Höchstgrenze in § 13 Abs. 1 S. 1 NtV von 9.600 € auf 10.022,11 € erhöht werden.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen soll der Betrag 24.000 € auf 25.055,28 €, für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen von 19.200 € auf 20.044,22 € und für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen von 14.400 € auf 15.033,17 € steigen (§ 13 Abs. 1 S. 2 NtV). Schließlich wird – konsequent – dessen S. 3 auf 10.022,11 € erhöht. Diese Änderungen sollen zum 01.01.2019 in Kraft treten und gelten damit ab dem kommenden Jahr.
Az.: 14.0.19-003