Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 291/2004 vom 03.03.2004

Befreiung der Kirche von Baugenehmigungsgebühren

Eine Befreiung der Kirche von Baugenehmigungsgebühren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO scheidet aus, wenn sich die Baugenehmigung auf eine kirchliche Einrichtung bezieht, in der nicht überwiegend spezifisch kirchliche Aufgaben, sondern solche allgemeiner Art wahrgenommen werden, wie dies bei einem Kindergarten der Fall ist (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

OVG NW, Beschluss vom 16.01.2004 - 9 A 4608/02 -;
I. Instanz: VG Arnsberg - 11 K 4458/01 -.


Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW sind von Verwaltungsgebühren befreit u.a. die Kirchen, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dient. Nach § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu den kirchlichen Zwecken in diesem Sinne gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen (§ 54 Abs. 2 AO).

§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW beschränkt die Gebührenbefreiung der Kirchen auf die in § 54 Abs. 2 AO beispielhaft angesprochenen typisch kirchlichen Bereiche im engeren Sinne (vgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2000, § 8 Rdn.9 ff.; ferner: OVG NRW, Urteile vom 15.09.1975 und 22.01.1979, jeweils a.a.O.), d.h. solche, die die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen betreffen (vgl. Burghartz, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Verwaltungskostengesetz -, Kommentar, 1972, § 8 Rdn. 4).

Bei Einrichtungen, in denen daneben Aufgaben allgemeiner Art wahrgenommen werden, ist daher für die Frage der Gebührenbefreiung entgegen der Auffassung der Klägerin maßgeblich, ob bei der Aufgabenerfüllung die Verkündigung bestimmter Glaubenswahrheiten und die Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen im Vordergrund steht. Andernfalls wäre jedwede Amtshandlung, die im Bereich kirchlicher Aufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei, weil die Aufgabenwahrnehmung immer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein wird. Dies entspräche aber nicht der gesetzgeberischen Intention. Für eine Privilegierung der Kirchen besteht kein sachlicher Anlass, soweit sie Aufgaben erfüllen, die in gleicher Weise von anderen - nicht gebührenbefreiten - Organisationen wahrgenommen werden (können). Letzteres ist bei gemeinnützigen und mildtätigen Betätigungen etwa im Rahmen der allgemeinen Bildung und sozialen Betreuung in Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern der Fall. Das gilt auch dann, wenn sie von den Kirchen auf der Grundlage des jeweiligen Glaubens in der besonderen Ausprägung durch diesen erfolgen (vgl. Susenberger, a.a.O.).

Auch in konfessionellen Kindergärten findet ganz überwiegend eine allgemeine Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder statt.

Az.: II/1 660-00/1

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search