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StGB NRW-Mitteilung 27/2001 vom 05.01.2001
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Nach dem Willen der Koalitionsfraktionen soll eine befristete Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht insbesondere für selbständige Lehrer und Erzieher, Physio- oder Ergotherapeuten geschaffen werden. Voraussetzung: Sie müssen am 31. Dezember 1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und in diesem Zusammenhang keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben.
Weiterhin muss der Selbständige glaubhaft machen, dass er von seiner Versicherungspflicht keine Kenntnis hatte. Zudem muss er eine andere, der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechnde, Altersvorsorge getroffen haben, oder er wurde bereits vor dem 2. Januar 1949 geboren.
Die Befreiung muss nach dem vorliegenden Gesetzentwurf bis zum 30. Juni 2001 beantragt werden.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erlässt für den betroffenen Personenkreis daher vorerst keine Beitragsbescheide. In bereits laufenden Beitragsverfahren wird der Versicherte jeweils über seine Gestaltungsmöglichkeiten informiert.
Ein vorsorglicher Antrag auf Befreiung ist zum jetzigen Zeipunkt nicht nötig.
Viele dieser versicherungspflichtigen Selbständigen haben, in der irrigen Annahme, nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, in der Vergangenheit keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Haben sie eine private Altersversorgung aufgebaut, kann durch die Befreiungsmöglichkeit eine doppelte finanzielle Belastung verhindert werden.
Quelle: Pressedienst der BfA
Az.: IV/2-330-31