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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 296/2020 vom 23.04.2020
Befristete Zulassung von Endkundenverkauf im Großhandel
Im Rahmen der Corona-Pandemie sollen Großmärkte die Möglichkeit erhalten, ihre Waren auch an Endverbraucher verkaufen zu können. Daher hat das MHKBG NRW mit Erlass vom 21.04.2020 Hinweise zur Ermessensausübung der unteren Bauaufsichtsbehörden für die Erteilung von bis zum 3. Mai 2020 befristeten Duldungen im Falle der Nutzung von für den Großhandel genehmigten Gebäuden für den Einzelhandel herausgegeben.
Die Umstellung des Verkaufes in einem für den Großhandel genehmigten Gebäude -auch für den Einzelhandel - stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dar (BVerwG, Urteil vom 03. Februar 1984 - 4 C 25/82).
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung nach § 82 Satz 2 BauO NRW 2018 untersagt werden. Diese Entscheidung steht im Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde. Das Ermessen bezieht sich insbesondere darauf, ob die Nutzugsänderung untersagt wird.
Dieses, den unteren Bauaufsichtsbehörden eingeräumte Entschließungsermessen ist aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis zum 3. Mai 2020 dahingehend auszuüben, dass von einem Einschreiten nach § 82 Satz 2 BauO NRW 2018 abzusehen ist und entsprechende Nutzungsänderungen befristet bis zum 3. Mai 2020 zu dulden sind.
Der Erlass steht im Mitgliedsbereich des Internetangebots des StGB NRW zum Download bereit unter > Fachinformation > Fachgebiete > Bauen und Vergabe > Bauordnung.
Az.: 20.3.1.3-018/006