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StGB NRW-Mitteilung 562/1997 vom 20.11.1997
Beginn der Schulpflicht gem. § 3 Abs. 1 SchpflG
Aufgrund von Pressemeldungen hat es in jüngster Zeit Spekulationen über eine mögliche Änderung der Stichtagsregelung beim Beginn der Schulpflicht (§ 3 Abs. 1 SchpflG) gegeben. An die Geschäftsstelle sind verstärkt Anfragen gerichtet worden, inwieweit diese Meldungen zutreffen. Dabei wurde auf die möglicherweise bei den Schulträgern auftretenden Probleme bei der Schulraumversorgung im Falle einer Änderung der bisherigen Regelung hingewiesen.
Zum aktuellen Stand ist danach folgendes festzustellen:
Die bisherige Stichtagsregelung, nach der Kinder, die bis zum Beginn des 30.06. d.J. das sechste Lebensjahr vollenden, zum 01.08. d.J. schulpflichtig werden, war bisher bundesweit einheitlich in den Ländern im Hamburger Abkommen von 1964 geregelt.
Im Hinblick auf größere Flexibilität bei den Einschulungen hat die Amtschefkonferenz der Kultusministerkonferenz kürzlich empfohlen, den Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, den o.a. Stichtag künftig auf den 30.09. zu verschieben. Die Kultusminister sind dieser Empfehlung in Ihrer Sitzung am 23./24. Oktober 1997 gefolgt. Einige Länder haben bereits signalisiert, daß sie von der Möglichkeit Gebrauch machen werden.
Nach Auskunft des Ministeriums für Schule und Weiterbildung soll es in Nordrhein-Westfalen zunächst bei der bisherigen Regelung bleiben. Eine Änderung ist für das Schuljahr 1998/99 nicht vorgesehen.
Allerdings beabsichtigt das Ministerium, den in § 3 Abs. 2 SchpflG vorgesehenen Zeitraum, in dem Kinder auf Antrag und bei festgestellter Schulreife in die Schule aufgenommen werden können (Vollendung des sechsten Lebensjahres zwischen dem 30.06. und dem 31.12.), um ein halbes Jahr, d.h. bis zum 30.06. des Folgejahres, zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in Vorbereitung.
Az.: II/1 213-0/1