Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 495/2001 vom 05.08.2001

Begriff der Landwirtschaft

Die Landesregierung hat in dem Erlaß an die Landwirtschaftskammern vom 07. Juni 2001 zur Frage der Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Stellung genommen. Der Text dieses Erlasses ist nachfolgend wiedergegeben:

Die Landesregierung vertritt zur Frage der Privilegierung von landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Rechtsauffassung:

Ställe können im Außenbereich privilegiert zulässig sein, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Unter den Begriff der "Landwirtschaft" i.S. des § 201 BauGB fällt nämlich auch die erwerbsmäßig betriebene Tierhaltung, soweit die Tiere überwiegend mit Futter ernährt werden, das auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken erzeugt wird. Das für die jeweilige Tierhaltung benötigte Futter muß nicht vollständig vom jeweiligen Betrieb selbst erzeugt werden, sondern nur überwiegend. In der Regel reicht es aus, wenn mehr als die Hälfte des benötigten Futters auf eigenen Flächen erzeugt wird.

Anlagen der Tiermast, bei denen das notwendige Futter überwiegend oder vollständig zugekauft wird, erfüllen dagegen diesen Begriff "landwirtschaftliche Betätigung" nicht. Sie sind daher auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, und zwar auch dann nicht, wenn der Inhaber persönlich aufgrund anderweitiger Betätigung Landwirt ist.

Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage liegt aber nur dann vor, wenn auch tatsächlich ein Futterpflanzenanbau in entsprechender Größenordnung stattfindet, es reicht nicht aus, wenn ein Betrieb nachweist, daß ihm theoretisch eine entsprechende Futtermittelerzeugung möglich wäre, tatsächlich aber der Futterbedarf überwiegend zugekauft wird und die landwirtschaftlichen Nutzflächen anderweitig verwendet werden, die dort erzeugten Feldfrüchte also nicht der eigenen Futterverwertung dienen.

Vor diesem Hintergrund spricht es auch dagegen, daß es sich um eine Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage handelt, wenn der Betrieb keine geeigneten Lagerungskapazitäten nachweist, um zumindest den auf die Eigenerzeugung entfallenden Futteranteil zu lagern oder nach der jeweiligen Betriebsbeschreibung nicht nachvollziehbar ist, daß eine Aufbereitung der eigenerzeugten Feldfrüchte zu Futterzwecken vorgesehen ist.

Im übrigen stellt die dauerhafte Aufgabe der eigenen Futtererzeugung und die damit verbundene Umstellung von landwirtschaftlicher Tierhaltung auf gewerbliche Tierzucht eine bauaufsichtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung der Stallanlage dar.

Eine Baugenehmigung erlaubt, ein Vorhaben entsprechend der Genehmigung zu errichten und zu nutzen. Eine Baugenehmigung für eine auf eigener Futtergrundlage betriebene, landwirtschaftliche Stallanlage gestattet also nicht, einen gewerblichen Tierzuchtbetrieb unter Aufgabe der eigenen Futtererzeugung einzurichten.

Az.: II/1

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