Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 80/2004 vom 19.01.2004

Behindertengleichstellungsgesetz und Durchführung von Bürgerentscheiden

Nach § 26 Abs. 10 S. 2 GO sind bei der Durchführung von Bürgerentscheiden § 32 Abs. 6, § 34 a und § 41 Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, daß bei der Durchführung des Bürgerentscheids die Muster der Abstimmungszettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt werden müssen. Mittels dieser können dann Blinde oder Sehbehinderte sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels bedienen. Auch hier sollen die Abstimmungsräume nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei im Sinne von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz ausgewählt und eingerichtet werden. Bezüglich dieser Anforderungen wird auf die Mitteilung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 16.12.2003 (in diesem Heft) verwiesen.



Az.: I/2 020-08-26

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search