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StGB NRW-Mitteilung 80/2004 vom 19.01.2004
Behindertengleichstellungsgesetz und Durchführung von Bürgerentscheiden
Nach § 26 Abs. 10 S. 2 GO sind bei der Durchführung von Bürgerentscheiden § 32 Abs. 6, § 34 a und § 41 Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, daß bei der Durchführung des Bürgerentscheids die Muster der Abstimmungszettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt werden müssen. Mittels dieser können dann Blinde oder Sehbehinderte sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels bedienen. Auch hier sollen die Abstimmungsräume nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei im Sinne von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz ausgewählt und eingerichtet werden. Bezüglich dieser Anforderungen wird auf die Mitteilung zur Änderung der Landes- und Kommunalwahlordnung durch das Behindertengleichstellungsgesetz vom 16.12.2003 (in diesem Heft) verwiesen.
Az.: I/2 020-08-26