Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 380/2004 vom 11.05.2004

Beibehaltung kommunaler Dienstleistungen in der EU

Eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats der Gesellschaft für Öffentliche Wirtschaft (GÖW) vom April 2004 trägt den Titel „Zur Beibehaltung kommunaler Dienstleistungen in der Europäischen Union“. Darin weist der Beirat darauf hin, dass die von der EU betriebene Liberalisierung das System der kommunalen Leistungserbringung im Bereich der Daseinsvorsorge in Gefahr bringt. Es muss auch weiterhin ermöglicht werden, dass diese Dienstleistungen durch die Städte und Gemeinden erbracht werden, selbst dann, wenn dies Abstriche am reinen Wettbewerbsprinzip erforderlich machen würde. Der Beirat wendet sich mit seiner Stellungnahme aber auch an den deutschen Gesetzgeber in Bund und Ländern sowie an die Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden.

Der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats der Gesellschaft für Öffentliche Wirtschaft sind vier Thesen vorangestellt:

(1) In Deutschland erbringen die Städte und Gemeinden zahlreiche Dienstleistungen von allgemeinem und von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für ihre Bürger traditionell in eigener Regie. Dass dabei die Bedürfnisse der Bürger im Vordergrund stehen, macht den besonderen Wert der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland aus.

(2) Die von der EU betriebene Liberalisierung bringt dieses System der kommunalen Leistungserbringung in Gefahr. Nachdem in Art. I/5 Abs. 1 des EU-Verfassungs€entwurfs festgelegt wurde, dass die EU die nationale Identität der Mitgliedstaaten einschließlich der Selbstverwaltung zu achten hat, ist an die EU die Forderung zu richten, die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen (und nichtwirtschaftlichen) Interesse durch Städte und Gemeinden weiter zu ermöglichen und zu fördern, auch wenn dies - im Interesse anderer Prinzipien des EG-Vertrages - Abstriche am reinen Wettbewerbsprinzip erforderlich macht. Das Inhouse-Prinzip sollte nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil ausgeweitet werden.

(3) Der deutsche Gesetzgeber in Bund und Ländern sollte die sich nach Art. 86 Abs. 2 EGV bietenden Möglichkeiten zur Betrauung von Unternehmen mit bestimmten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mehr als bisher ausschöpfen und im Gemeindewirtschaftsrecht die Chancen der kommunalen Unternehmen im Wettbewerb verbessern.

(4) Die Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden sowie in den kommunalen Unternehmen sollten sich des Wertes der örtlichen Selbstverwaltung für die Bürger bewusst bleiben und wichtige Dienste nicht leichtfertig an Dritte abgeben. Nebenordnungspolitischen Überlegungen muss bei der Entscheidung die Absicherung der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen.

Die gesamte Stellungnahme ist über das Intranet Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft//Daseinsvorsorge/Beibehaltung kommunaler Dienstleistungen in der EU abrufbar.


Az.: IV/3 970-08

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