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StGB NRW-Mitteilung 400/2000 vom 05.08.2000
Beihilfebearbeitung durch Private
Mit Beschluß vom 21.06.2000 hat das OVG Münster eine Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob nach nordrhein-westfälischem Recht Städte und Gemeinden die Beihilfebearbeitung auf Private übertragen können. Zur Begründung führt das OVG an:
"Die Berufung ist zuzulassen, weil das Verfahren geeignet erscheint, die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen eines sog. Outsourcing der Beihilfebearbeitung einer näheren Überprüfung und ggf. grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO). In Anbetracht der andauernden Diskussion zu diesem Thema bei zum Teil unterschiedlichen Auffassungen, vgl. dazu jüngst etwa Battis/Kersten, ZBR 2000, 145 ff, steht der Umstand, daß der Senat im zugehörigen Eilverfahren bei summarischer Prüfung die Auffassung vertreten hat, die geltenden Beihilfevorschriften gingen nach ihrer Systematik davon aus, daß das Verwaltungsverfahren zur Prüfung und Bescheidung eines Beihilfeantrages allein und ausschließlich durch die zuständige, ausdrücklich und abschließend benannte Festsetzungsstelle erfolge, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28. August 1997, 12 B 221/97, NJW 1998, 1809, einer Berufungszulassung nicht entgegen."
Az.: I/1 047-00-3