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StGB NRW-Mitteilung 515/1997 vom 20.10.1997

Beihilfeberechnung

In mehreren Mitteilungen des NWStGB hat die Geschäftsstelle die Bitte geäußert, das vor dem OVG Münster anhängige Beschwerdeverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Beihilfebearbeitung durch Private abzuwarten. Mit Beschluß vom 28.08.1997 hat das OVG Münster im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, daß die Verwaltungspraxis, die Beihilfeberechnung durch Private durchzuführen, rechtswidrig sei.

Der Beschluß wird wegen seiner besonderen Bedeutung nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

"Es spricht bereits bei summarischer Prüfung vieles dafür, daß dem Regelungssystem des geltenden Beihilferechts - insbesondere mit Blick auf §§ 13, 15 Abs. 2 BVO - die Einrichtung einer privaten "Beihilfeberechnungsstelle" fremd ist. Die geltenden Beihilfevorschriften gehen nach ihrer Systematik davon aus, daß das Verwaltungsverfahren zur Prüfung und Bescheidung eines Beihilfeantrages allein und ausschließlich durch die zuständige, ausdrücklich und abschließend benannte Festsetzungsstelle erfolgt. Dies verdeutlicht insbesondere § 15 Abs. 2 BVO, der als enge Ausnahmevorschrift die Beauftragung anderer Stellen mit der Festsetzung der Beihilfen regelt. Die Beteiligung einer "Beihilfeberechnungsstelle" am Verwaltungsverfahren stellt sich danach als Umgehung der Vorgaben des geltenden Beihilferechts dar, die sich auch weder aus Gründen der Kostenersparnis noch mit der Erwägung rechtfertigen läßt, die "Beihilfeberechnungsstelle" sei lediglich eine Art Verwaltungshelfer. Einen solchen sieht das Beihilferecht nicht vor. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen gestellte Frage der allgemeinrechtlichen, insbesondere datenschutzrechlichen Zulässigkeit eines "Outsourcing" im Beihilferecht nach den geltenden Beihilfevorschriften nicht an.

Dessen ungeachtet erweist sich die streitige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin jedenfalls schon deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen den Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1996 - III A 4 - 37.4.10 - verstößt. Durch diesen ist den der obersten Aufsichtsbehörde nachgeordneten Behörden und in seiner Ausführung, von der der Senat im vorliegenden Verfahren mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgeht, auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nicht lediglich - wie die Antragsgegnerin offenbar meint - die Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten mitgeteilt worden. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde dort festgestellt, daß ein Beihilfeverfahren, wie es die Antragsgegnerin praktiziert, wegen Verstoßes gegen die u.a. dem Schutz der Beihilfeberechtigten dienenden Vorschriften der §§ 13, 15 BVO rechtswidrig ist und um Beachtung dieser Feststellung gebeten. Dies beinhaltet eine aufsichtsbehördliche Weisung, durch die die Antragsgegnerin gehalten ist, ihre Verfahrensweise unverzüglich abzuändern, mit der weiteren Folge., daß eine Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis jedenfalls ab Zugang der Weisung einen Rechtsverstoß beinhaltet. Diesen kann der Antragsteller zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens rügen, weil jeder Verfahrensbeteiligte eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Beachtung der seinem Schutz dienenden verfahrensregelnden Vorschriften hat.

Da die Antragsgegnerin schon aufgrund der Weisung gehalten ist, ihre Verwaltungspraxis unverzüglich zu ändern, bedarf es zur Rechtfertigung des Erlasses der einstweiligen Anordnung, durch die - jedenfalls zeitlich begrenzt - die Hauptsache vorweggenommen wird, ausnahmsweise nicht der Feststellung von den Antragsteller ansonsten treffenden unzumutbaren Nachteilen. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes genügt hier vielmehr, daß jede Fortführung der bisherigen Praxis der Antragsgegnerin zu zusätzlichen Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers führen würde."

In diesem Zusammenhang wird noch einmal ausdrücklich betont, daß der Beschluß lediglich die Beihilfeberechnung durch Private betrifft; die Beihilfeversicherung in Form einer Risikoabdeckung wird hiervon nicht berührt und kann in rechtlich zulässiger Weise weiter abgeschlossen werden.

Az.: I/1 047-00-3 wi/gt

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