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StGB NRW-Mitteilung 112/1997 vom 20.02.1997
Beihilfeberechnung
Das nachfolgende Schreiben des Innenministeriums NW vom 22.01.1997 möchten wir zur Kenntnis geben:
"Das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1996 (GV. NW. S. 567) ist am 31. Dezember 1996 in Kraft getreten.
Der ergänzte § 2 des VKZVKG ermöglicht es den Gemeinden (GV), u.a. die Aufgaben der Beihilfen-Festsetzungsstellen für Beihilfeberechtigte durch die jeweils zuständige kommunale Versorgungskasse wahrnehmen zu lassen.
Bei den Ausschußberatungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens haben sowohl die Landesbeauftragte für den Datenschutz als auch ich den Standpunkt bekräftigt, daß das geltende Recht eine Beihilfebearbeitung durch private Krankenversicherungen nicht zuläßt. Inzwischen liegt auch ein entsprechender Beschluß eines Verwaltungsgerichts vor; allerdings ist der Verwaltungsrechtsstreit noch nicht abgeschlossen.
Soweit Gemeinden diesbezüglich privatrechtliche Verträge abgeschlossen haben, wird dringend gebeten, diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen."
Die Geschäftsstelle des NWStGB empfiehlt Städten und Gemeinden, der "Bitte" des Innenministeriums, die entsprechenden privatrechtlichen Verträge zu kündigen, nicht zu entsprechen. Die Geschäftsstelle teilt die Rechtsauffassung des Innenministeriums nicht, wie bereits in Mitt. NWStGB vom 20.03.1996, lfd. Nr. 129, ausführlich dargelegt wurde. Im übrigen sollte das beim OVG Münster anhängige Berufungsverfahren abgewartet werden.
Az.: I/1 047-00-3 wi/gt