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StGB NRW-Mitteilung 338/2021 vom 02.06.2021
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen
Das Ministerium der Finanzen NRW hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 27.05.2021 (Aktenzeichen B 3100 – 4.10.28.2 – IV A 4) mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche Aufwendungen beihilfefähig sind. Es führt insoweit aus: „Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind Medizinprodukte, die dazu bestimmt sind, Erkrankungen zu lindern, zu überwachen oder die Diagnosestellung zu unterstützen, und die dabei maßgeblich auf digitaler Technologie beruhen („App auf Rezept“). Gesetzlich versicherte Personen haben seit Mitte 2020 einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgung mittels DiGA. Seitens des Ministeriums der Finanzen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, Aufwendungen für DiGA im Sinne von § 33a SGB V bis zu einer Anpassung der BVO in analoger Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO als beihilfefähig anzuerkennen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sind eine schriftliche Verordnung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten und die dauerhafte Aufnahme der DiGA in das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführte Verzeichnis nach § 139e SGB V (DiGA-Verzeichnis, „www.diga.bfarm.de“). Als angemessen gelten die im DiGA-Verzeichnis unter den „Informationen für Fachkreise“ aufgeführten Preise ohne Zusatzentgelte, jedoch höchstens die Aufwendungen, welche die Krankenversicherung im jeweiligen Einzelfall Ihrer Erstattung zu Grunde legt. Nicht beihilfefähig sind in Zusammenhang mit der Nutzung der DiGA anfallende Anschaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten für elektronische Geräte oder Betriebssysteme sowie Stromkosten.“
Az.: 14.5.3-002/001