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StGB NRW-Mitteilung 625/2000 vom 05.11.2000
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
Der Bundesrat hat in seiner 754. Sitzung am 29.09.2000 dem von der Bundesregierung und der Koalitionsfraktion gemeinsam eingebrachten Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zugestimmt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt 2000, Teil I vom 30.9.2000 veröffentlicht worden. Von dem Gesetz sind die Kommunen in ihrer Funktion als Arbeitgeber durch die Beschäftigungspflicht und die Ausgleichsabgabe betroffen. Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:
- Das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe wird neu gestaltet. Der geforderte Pflichtsatz der zu beschäftigenden Schwerbehinderten wird zunächst befristet bis Ende des Jahres 2002 von bisher 6 % auf 5 % gesenkt. Die Ausgleichsabgabe wird gestaffelt und beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtsatz:
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- 200,00 DM bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
- 350,00 DM bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
- 500,00 DM bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % bis weniger als 2 %
Daneben existieren Sonderregelungen für kleine und mittelständige Unternehmen mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen. Der Beginn der Beschäftigungspflicht wird von 16 auf 20 Arbeitsplätze angehoben.
- Behinderte Menschen haben künftig einen Anspruch gegen die Hauptfürsorgestelle auf Obernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz und einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung wegen der Behinderung.
- Die Förderleistungen an Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter werden neugeordnet und verbessert.
- Die besonderen Verpflichtungen der Arbeitgeber, insbesondere zum Abschluss betrieblicher Integrationsvereinbarungen werden ausgeweitet.
- Die Arbeitsämter werden zu möglichst frühzeitiger, betriebsnaher Qualifizierung arbeitsloser Schwerbehinderter und zur Einrichtung besonderer Vermittlungsstellen in jedem Arbeitsamt verpflichtet.
- Die betriebliche Prävention zur Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze Schwerbehinderter wird ausgebaut.
- Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen werden erweitert.
- Flächendeckende Netze von Integrationsfachdiensten zur Beratung der Arbeitgeber sowie zur Vermittlung und arbeitsbegleitenden Betreuung Schwerbehinderter werden auf- und ausgebaut.
- Spezielle Integrationsunternehmen zur Eingliederung besonders betroffener Schwerbehinderter in das Arbeitsleben werden geschaffen.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ist am 01.10.2000 in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuregelungen des Beschäftigungspflichtsatzes und der Ausgleichungsabgabe werden zum 01.01.2001 in Kraft treten.
Az.: III 851