Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 347/2006 vom 19.04.2006

Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün

Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW hat den Städte- und Gemeindebund über eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün in Kenntnis gesetzt. Diese Allgemeinverfügung gestattet es auch den Trägern der Straßenbaulast im kommunalen Bereich unter Befreiung von § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz die Herkulesstaude im Straßenbegleitgrün mit Pflanzenschutzmitteln zu bekämpfen. Die Allgemeinverfügung hat folgenden Wortlaut:

Allgemeinverfügung
Ausnahmegenehmigung zur Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün

1. Dem Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen, dessen Straßenmeistereien vor Ort sowie den Trägern der Straßenbaulast im Kommunalen Bereich wird unter Befreiung von § 6 Abs. 2 PflSchG die Bekämpfung der Herkulesstaude (Heracleum mantegazzianum) mit Pflanzenschutzmitteln im Straßenbegleitgrün nach folgenden Maßgaben gestattet.

a) Die Herkulesstaude darf im Straßenbegleitgrün ausschließlich durch sachkundiges Personal mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Streichverfahren bzw. durch Einzelpflanzenbehandlung bekämpft werden, entweder im Frühjahr nach dem Austrieb im 4 bis 5-Blattstadium oder nachdem die Herkulesstaude zuvor zweimal vor der Blüte geschnitten wurde und vier bis fünf neue Blätter gebildet hat.

b) Das erforderliche Einvernehmen der Unteren Wasserbehörden und Unteren Landschaftsbehörden zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen nach Nr. 3.2.2 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 2 – 2340/1-32505 –u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – Z B 4 – 4287/91 vom 27.03.2000 gilt als erteilt.

c) Ergänzend zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind Maßnahmen zu treffen, die die Verbreitung der Herkulesstaude eindämmen (beispielsweise Mahd oder Ausgraben der Wurzelstöcke).

d) Der mit dieser Allgemeinverfügung genehmigte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beschränkt sich auf Mittel mit den Wirkstoffen Glyphosat oder Triclopyr (z.B. Garlon).

e) Die aufgeführte Maßnahme zur Bekämpfung der Herkulesstaude mit Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Glyphosat und Triclopyr ist nur in der Vegetationsperiode zulässig.

f) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen hat eine Meldung über die behandelten Flächen bis zum 01. Dezember eines jeden Jahres an den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zu erfolgen.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen bis zum 31.12.2010. Sie gilt ab dem der Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben.


Weitere Informationen finden sich im Internet unter www. Pflanzenschutzdienst.de.

Az.: II ke/g

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