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StGB NRW-Mitteilung 413/2007 vom 21.06.2007
Bekenntnisgrundschule und Grundschulverbund
Auf die Anfrage einer Abgeordneten, welche Begründungslogik der rechtlichen Regelung zugrunde liege, dass eine Bekenntnisschule im Rahmen eines Schulverbundes mit einer Gemeinschaftsschule nicht als Hauptstandort fungieren könne, hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung folgendes geantwortet (Landtagsdrucksache 14/4366):
„Wird eine Bekenntnisgrundschule in einen Grundschulverbund aus Gemeinschaftsschule und Bekenntnisschule eingebracht, kann sie nach dem Schulgesetz (§ 82 Abs.s 3 Satz 2 SchulG) nur Teilstandort und nicht Hauptstandort sein. Das Schulgesetz konnte eine Bekenntnisschule nicht als „Dach“ einer Gemeinschaftsschule zulassen, weil dies mit der negativen Religionsfreiheit, also dem Recht, keinem Bekenntnis anzugehören oder nicht nach einem Bekenntnis unterrichtet zu werden, unvereinbar gewesen wäre.“
Az.: IV/2 211-31