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StGB NRW-Mitteilung 3/2006 vom 01.12.2005
"Belehrungserklärungen" zum Lichtbild bei Beantragung des neuen ePasses
Das Bundesministerium des Innern hat darauf aufmerksam gemacht, dass in manchen, nicht näher benannten Passbehörden Bürgerinnen und Bürger eine die Behörde exkulpierende "Belehrungserklärung" zum Lichtbild bei Beantragung eines ePass unterzeichnen müssen, sofern das Lichtbild nicht den Anforderungen an die Biometrietauglichkeit entspricht. Von einem solchen Vorgehen ist dringend abzuraten.
Das BMI bezieht sich auf eine Belehrungserklärung folgenden Inhalts:
"Hiermit bestätige ich, dass ich von der Ausweisbehörde über die Qualität/Beschaffenheit meines vorgelegten Lichtbildes belehrt wurde. Ich bestehe auf Annahme dieses Lichtbildes durch die Passbehörde. Entstehende Schadensersatzansprüche, wegen Abweisung an einer Landesgrenze oder auf Grund polizeilicher Identitätsvorstellungen, kann ich gegenüber der Passbehörde nicht geltend machen. Die Kosten für einen neuen Ausweis habe ich voll zu tragen."
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Unterzeichnung derartiger oder ähnlich lautender Belehrungserklärungen keinerlei Konsequenzen für die Bürgerin/ den Bürger haben kann, weil die Passbehörde verpflichtet ist, die Lichtbildanforderungen zu überprüfen und Lichtbilder, die nicht den Anforderungen entsprechen, zurückzuweisen (Nt. 6.2.3 PassVwV). Ausnahmen hiervon sind im Rahmen der Überprüfung der Biometrietauglichkeit lediglich aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, aus religiösen Gründen sowie bei Kindern zulässig (§ 3 Passmusterverordnung).
Unabhängig von den Anforderungen an die Biometrietauglichkeit der Passbilder ist der ePass ein gültiges Reisedokument. Eine Garantie, dass eine Bürgerin/ ein Bürger in jedem Fall mit dem ePass in ein anderes Land einreisen darf, kann deshalb von der ausstellenden Behörde nicht gegeben werden, da sich die Einreisevoraussetzungen anderer Staaten nach deren Recht richten.
Darüber hinaus sieht das BMI in den Belehrungen eine unzulässige Diskriminierung einzelner Personen.
(Quelle: DStGB Aktuell Nr. 4605)
Az.: I/2 113-00