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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 590/2012 vom 16.10.2012
Benutzungsgebühren und Zwangsversteigerung
In Anbetracht mehrerer, neuer zivilgerichtlicher Entscheidungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehören u. a. die Wassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Abfallgebühr (vgl. Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.03.2012 — Az. 1 O 71/12; Landgericht Kleve, Beschluss vom 21.01.2009 — Az. 4 T 240/08 — abrufbar unter www.nrwe.de).
Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind Grundstückslasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), die bei einer entsprechenden Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht untergehen. Ohne eine Anmeldung oder einer Nichtanerkennung einer Anmeldung gehen die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung unter.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30.03.2012 — Az.: V ZB 185/11) hat bezogen auf die Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg Zweifel an der Grundstücksbezogenheit von Benutzungsgebühren geäußert. Ebenso hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 29.08.2012 (Az. 6 O 165/12 — nicht rechtskräftig) entschieden, dass Benutzungsgebühren auch als personenbezogene Gebühren angesehen werden können, die dann einer Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht mehr zugänglich sind. Hintergrund dieser jüngsten zivilgerichtlichen Entscheidungen war, dass aus Gebührensatzungen nicht klar erkennbar war, dass die Benutzungsgebühren grundstücksbezogen sind. Hinzu kam, dass auch Mieter/Pächter zum Gebührenschuldner bestimmt worden waren, woraus die Zivilgerichte geschlossen haben, dass eine Grundstücksbezogenheit der Benutzungsgebühr im Zweifelsfall nicht als gegeben anzusehen ist.
Rein vorsorglich weist die Geschäftsstelle des StGB NRW deshalb darauf hin, dass in den Gebührensatzungen textlich klargestellt werden sollte, dass z. B. Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Gleichzeitig wird empfohlen, Mieter bzw. Pächter in den Gebührensatzungen nicht zu Gebührenschuldnern zu bestimmen, weil die Zivilgerichte dann die Grundstücksbezogenheit anzweifeln.
Im Übrigen hat die betroffene Stadt gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.08.2012 Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt, so das dessen Entscheidung abzuwarten sein wird, zumal die Zivilgerichte in der Vergangenheit auch anders entschieden haben (so etwa: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.03.2012 — Az. 1 O 71/12; Landgericht Kleve, Beschluss vom 21.01.2009 — Az. 4 T 240/08 — abrufbar unter www.nrwe.de).
Az.: II/2 33-10, 24-21 qu-ko