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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 569/1997 vom 20.11.1997
Berechnung der Beiträge zum Pflege-Versicherungsgesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat den Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengröße der Sozialversicherung 1998 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998) zugeleitet. Danach soll für das Kalenderjahr 1998 die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV) auf 52.080,-- DM jährlich in den alten Bundesländern angehoben werden. Die Bezugsgröße in den neuen Bundesländern bleibt dagegen unverändert.
Die Anpassung der Bezugsgröße an die Lohn- und Gehaltsentwicklung hat ebenfalls Auswirkungen auf die nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu bemessenen Beiträge der nach § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI Versicherten. Der von den Leistungsträgern ab Januar 1998 monatlich zu zahlende Beitrag für den jeden Versicherten steigt somit auf 24,59 DM in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern bleibt der monatliche zu zahlende Beitrag von 20,63 DM konstant.
Der AOK-Bundesverband hat u.a. die kommunalen Spitzenverbände gebeten, die mit der Zahlung der Beiträge beauftragten Stellen rechtzeitig über diese Änderung zu informieren. Dieser Bitte kommen wir hiermit nach.
Az.: 810-11