Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 226/2019 vom 22.05.2019
Bereichsausnahme beim Vergaberecht im Rettungsdienst
Der StGB NRW hatte in der Vergangenheit wiederholt über die Umsetzung der Bereichsausnahme im Rettungsdienst und einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in der Rechtssache Falk Rettungsdienste GmbH u.a. / Stadt Solingen informiert. In der o.g. Rechtssache hatte sich das OLG in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat mit Erlass vom 26.04.2019 in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Hinweise und Einschätzungen veröffentlicht. Vorangegangen war auch eine Besprechung u.a. mit den kommunalen Spitzenverbänden zum Ausgang des Rechtsstreits vor dem OLG Düsseldorf.
Kernaussage ist, dass sich aus dem EuGH-Urteil ergibt, dass für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport unter den normierten Voraussetzungen der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB eröffnet ist. Beide Leistungsbereiche sind als Teil der Gefahrenabwehr im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB anzusehen.
Ferner wird definiert, welche Organisationen oder Vereinigungen als gemeinnützig im Sinne der Bereichsausnahme anzusehen sind. Den Erlass können Mitgliedsstädte und –gemeinden im Intranetangebot des StGB NRW unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Rettungsdienst abrufen. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Bezugserlass vom 14. Juni 2016 (Az.: 224-G.0715) und das Urteil des EuGH.
Az.: 15.2.5-003/001