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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 573/2002 vom 05.09.2002
Bergversatzverordnung verabschiedet
Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung-VersatzV) ist verkündet worden (BGBl. I 2002, S. 2833 ff.). Die Versatzverordnung wird drei Monate nach dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft treten. Dieses ist der 30. Oktober 2002.
Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage regelt insbesondere die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden und untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 VersatzV). Die Versatzverordnung dient insbesondere dazu, daß nur ganz bestimmte Abfälle, namentlich Versatzmaterial in den sog. Bergversatz gehen können. Insoweit bestimmt § 2 Nr. 1 VersatzV, daß unter sog. Versatzmaterial nur Materialien zu verstehen sind, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2000 (Az.: 4 C 13.98) nur diejenigen Abfälle als Versatzmaterialien in Betracht kommen, die aufgrund ihrer stoffspezifischen Eigenschaften eine Stützfunktion aufweisen. In seinem Urteil vom 14.04.2000 hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß das Material, welches aus dem Kleinraspeln von Joghurtbechern aus dem Dualen System der Duales System Deutschland AG hergestellt wird, nicht für einen Bergversatz geeignet ist, weil diesem Material die Stützfunktion fehlt. In Anknüpfung hieran werden in § 2 Nr. 1 VersatzV deshalb unter Versatzmaterial nur solche Materialien verstanden, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen und bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden.
Die Versatzverordnung hat in § 6 eine Übergangsregelung. Hier wird bestimmt, daß spätestens ab dem 01. März 2006 die Maßgaben der Versatzverordnung einzuhalten sind. Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 (Inkrafttreten der Verordnung) geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 der Versatzverordnung nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab dem 01. März 2006 einzuhalten.
Az.: II/2 31-02 qu/g