Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 393/2020 vom 18.06.2020
Bericht zur Übernahme der Flüchtlings- und Integrationskosten durch den Bund
Nach dem Jahresbericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur Unterstützung von Ländern und Kommunen bei den Flüchtlings- und Integrationskosten hat der Bund Länder und Kommunen mit 6,3 Mrd. Euro unterstützt. Die Bundesregierung fordert hier wie der DStGB, dass die Länder ihrer Verantwortung zu einer aufgabenangemessenen finanziellen Ausstattung der Kommunen im Bereich Integration nachkommen.
Der vom Bundeskabinett verabschiedete und am 4. Juni 2020 veröffentlichte Jahresbericht der Bundesregierung stellt im Einzelnen dar, mit wieviel Geld der Bund die Länder und Kommunen bei den Flüchtlings- und Integrationskosten seit dem Jahr 2016 unterstützt, wie die Mittel in den Ländern verwendet und an die Kommunen weitergegeben wurden.
Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben der Länder für Asylsuchende von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Im Jahr 2019 erhielten die Länder insgesamt rund 756 Mio. Euro. Als Entlastungspauschale für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erhielten die Länder im Jahr 2019 350 Mio. Euro über ihren Umsatzsteueranteil. Darüber hinaus zahlte der Bund den Ländern eine Integrationspauschale in Höhe von 2.435 Mio. Euro. Der Bund beteiligte sich mit 1.890 Mio. Euro an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II mit dem Ziel, die Kommunen vollständig von den zusätzlichen Ausgaben für Unterkunftskosten im Kontext Fluchtmigration zu entlasten.
Verantwortung der Länder zu einer aufgabenangemessenen finanziellen Ausstattung der Kommunen
Die Rückmeldungen der Länder hinsichtlich ihrer Verantwortung zu einer aufgabenangemessenen finanziellen Ausstattung der Kommunen, auch im Bereich der Integrationskosten, waren unterschiedlich. Einige Länder bestätigen ausdrücklich, dass sie ihrer Verantwortung hier gerecht werden. Andere Länder nennen Maßnahmen, mit denen sie die Kommunen in diesem Bereich unterstützt haben.
Die Bundesregierung erwartet, dass die Länder die über die Integrationspauschale vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel sach- und kostengerecht verwenden. Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welcher Anteil der Bundesmittel an die Kommunen weitergegeben wird, liegt allerdings allein in der Verantwortung des jeweiligen Landes.
Der vollständige Jahresbericht beinhaltet für jedes Bundesland eine Übersicht über die erhaltenen Bundesmittel, die Verwendung der Mittel und die Weitergabe an die Kommunen.
Anmerkung des DStGB
Aus Sicht des DStGB ist anzuerkennen, dass der Bund den Kommunen erhebliche Mittel für die Aufnahme und Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen bereitgestellt hat. Leider wurden diese Mittel aber nicht immer vollumfänglich von den Ländern an ihre Kommunen weitergereicht.
Allerdings ist die Integration Geflüchteter eine Daueraufgabe. Die im letzten Jahr beschlossene deutliche Reduzierung der Bundesbeteiligung wie die Umbenennung der vormaligen Integrationspauschale in eine sogenannte „Migrationspauschale“ ist aus kommunaler Sicht daher der falsche Weg. Die gesamtgesellschaftlichen Kosten und Nachteile einer nicht erfolgreichen Integrationsarbeit werden unseren Staat und die Gemeinschaft weit deutlicher und nachhaltig belasten, als die heute zu Gebot stehenden Integrationsmaßnahmen umfassend zu finanzieren. Schon zuvor haben die vom Bund bereitgestellten Mittel bei weitem nicht ausgereicht, um die integrationsbedingten Kosten der Kommunen für die Anstellung von Personal zur Betreuung in kommunalen Einrichtungen, Kitas und Schulen, für die Vermittlung in Sprachkurse, Ausbildung und Arbeit sowie in dezentralen und geeigneten Wohnraum, für Erzieher, Lehrkräfte und Sozialpädagogen, sowie für Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen des Personals vor Ort zu decken.
Dass Bund und Länder sich nach wie vor verweigern, sich an den immensen Kosten der Kommunen für die geduldeten und rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber, die aber aus bestimmten Gründen weder ausreisen noch abgeschoben werden können, zu beteiligen, ist wenig sachgerecht.
Quelle: DStGB Aktuell 2420 vom 12.06.2020
Az.: 16.1.4-10-005/001