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StGB NRW-Mitteilung 623/2017 vom 12.10.2017
Berücksichtigung von Zeiten ohne Dienstleistung bei der Altersteilzeit
Nach der Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (LT-Drs. 16/10380, S. 382) soll § 70 Abs. 5 LBesG dem § 2a ATZV entsprechen. Allerdings findet sich in dieser Neuregelung nicht mehr der Satz, wonach „Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt bleiben.“ Das Finanzministerium NRW hat nunmehr der Geschäftsstelle mit Mail vom 12.10.2017 (B 2010 - 70 - IV C 4) mitgeteilt, dass es durch seinen Erlass vom 10.5.2000 — B 1110-3.2.27-II D / B 2104 -40 IV A 2) abweichendes Landesrecht im Sinne des § 2a Satz 3 ATZV (i. d. F. v. 31.08.2006) geschaffen habe und hieran weiterhin festhalte.
Daher bestünde insoweit kein Bedarf, die Regelungen des § 2a Sätze 2 und 3 ATZV (i. d. F. v. 31.08.2006) in den neuen § 70 Abs. 5 LBesG NRW zu übernehmen. Damit werden Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, auch weiterhin bei der Berechnung des Nachzahlungsanspruchs in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt.
Den zuvor angeführten Erlass können die StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo und Service, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Beamtenrecht abrufen.
Az.: 14.0.8