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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 403/2005 vom 04.05.2005
Berufsmäßige Betreuer sind Gewerbetreibende
Bislang war umstritten, ob berufsmäßige Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches freiberufliche oder aber gewerbliche Einkünfte erzielen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.11.2004 (Aktenzeichen IV R 26/03) entschieden, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen. Dies hat zur Folge, dass auch eine Gewerbesteuerpflicht besteht, wobei allerdings der Freibetrag in Höhe von 24.500 € gewährt wird und insoweit dann eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt wird, um die Mehrbelastung mit Gewerbesteuer teilweise wieder auszugleichen.
Az.: IV/1 932-00