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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 420/2008 vom 05.06.2008
Beschaffung von preisgebundenen Schulbüchern
Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
Unterhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwertes von 206.000 Euro empfehlen die Erlasse des Innenministeriums vom 12.05.2005 (Az.: 57-22.00.04) sowie vom 22.03.2006 (34-48.07.01/01-2178/05) die Anwendung der VOL/A. Insbesondere der zuerst genannte Erlass begründet diese Empfehlung mit dem aus dem im EU-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbot und dem daraus abgeleiteten Gebot einer transparenten Vergabeverfahrensdurchführung. Mit Schnellbrief vom 28.06.2005 (Schnellbrief Nr. 75/2005) hatten wir darauf hingewiesen, dass die Gemeinden nicht zur Anwendung der VOL/A verpflichtet sind. Dieses Ergebnis hat auch weiterhin Bestand. Zunächst ist festzustellen, dass aus einer bloßen – wenn auch dringenden – Empfehlung zur Anwendung der VOL/A die Gemeinden rechtlich deshalb nicht zu dessen Anwendung verpflichtet sind. Wendet die Gemeinde aber die VOL/A nicht an, so kann denklogisch inhaltlich aber auch nicht gegen die VOL/A verstoßen werden.
Im Hinblick auf das zuvor angesprochene Diskriminierungsverbot wird zunächst auf die Mitteilungsnotiz von Juni 2008 „EuGH vom 15. Mai 2008: Diskriminierungsverbot gilt auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte“ verwiesen. Nach der dort genannten Entscheidung des EuGH kann zwar auch eine Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte zu einem Verstoß gegen EU-Recht führen. Allerdings setzt dies ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag voraus. Abstrakte Kriterien für ein grenzüberschreitendes Interesse sind nicht gegeben. Der EuGH hat in der zuvor genannten Entscheidung ausgeführt, dass ein Bauauftrag z.B. „ein solch grenzüberschreitendes Interesse aufgrund seines geschätzten Wertes in Verbindung mit seinen technischen Merkmalen oder dem für die Durchführung der Arbeiten vorgesehenen Ort, der für ausländische Wirtschaftsteilnehmer interessant sein könnte, wecken kann“. Übertragen auf die Vergabe von Schulbüchern dürfte daher eine Transparenz in Form einer allgemeinen Bekanntmachung z.B. auf der Internetseite der Stadt dann geboten sein, je näher sich der Vergabewert dem EU-Schwellenwert annähert. Daneben kann auch noch die Lage der Gemeinde von Bedeutung sein. Auf § 20 Korruptionsbekämpfungsgesetz wird im Übrigen verwiesen.
Entschließt sich die Gemeinde jedoch zur freiwilligen Anwendung der VOL/A, dann sind deren Bestimmungen zu beachten.
Az.: II/1 608-05