Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 495/2003 vom 16.06.2003

Beschleunigungsrichtlinien für die Sektoren Strom und Gas

Am 04. Juni 2003 hat das Europäische Parlament die so genannten Beschleunigungsrichtlinien für Strom und Gas verabschiedet. Zuvor hatten sich das Parlament und der Rat auf eine gemeinsame Position geeinigt. Der Rat wird daher den Beschleunigungsrichtlinien für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in einer seiner nächsten Sitzungen ohne weitere Änderung zustimmen.
 
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen bis zum 01. Juli 2004 die Beschleunigungsrichtlinien in nationales Recht umsetzen. Dabei sind insbesondere die folgenden Regelungspunkte von Bedeutung:
 
- Die vollständige Marktöffnung für Haushaltskunden muss bis zum 01. Juli 2007 und für alle anderen Kunden bereits ab dem 01. Juli 2004 verwirklicht sein.
 
- Bis zum 01. Juli 2007 muss eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung für Verteilernetzbetreiber erfolgen. Ausdrücklich nicht verlangt wird aber die eigentumsrechtliche Entflechtung.
 
- Für die gesellschaftsrechtliche Entflechtung für Verteilernetzbetreiber sehen die Richtlinien sehr eng gefasste Ausnahmeregelungen vor. Ist in einem Mitgliedsstaat ein tatsächlicher, nicht diskriminierender und ungehinderter Netzzugang verwirklicht und stehen einzelne Vorschriften der Beschleunigungsrichtlinien, wie z. B. die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum Ziel des freien Netzzugangs, kann der betreffende Mitgliedsstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der betreffenden Vorschrift einreichen. Die Kommission legt nach Prüfung des Antrages dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Bestimmung der Richtlinie zugunsten des Mitgliedsstaates vor. Die Voraussetzungen dieses Verfahrens sind jedoch so eng gefasst und der jeweilige Ausgang des Antrages so ungewiss, dass es zweifelhaft erscheint, dass hier ein deutscher Sonderweg beschritten wird.
 
- Für Verteilernetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, muss bis zum 01. Juli 2004 eine funktionale Entflechtung gewährleistet sein. D. h. der Verteilernetzbetreiber muss zumindest hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
 
- Sowohl hinsichtlich der funktionalen als auch hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung kann jeder Mitgliedsstaat für Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden Ausnahmen vorsehen.
 
- Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, unabhängige Regulierungsbehörden einzurichten. Der deutsche Sonderweg des verhandelten Netzzuganges durch Verbändevereinbarungen kann damit, wie bereits erwartet, nicht fortgeführt werden.

Az.: IV/3 811-00

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