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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 455/2016 vom 30.05.2016
Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz
Die Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 14. und 15. April 2016 hat eine Reihe von Beschlüssen mit starkem Bezug zu den Städten und Gemeinden getroffen. Unmittelbare Auswirkungen dürfte dabei die Umsetzung des Beschlusses zur Verbesserung des Miteinanders von Mensch und Verkehr, also die erleichterte Anordnung von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptstraßen haben. Die VMK begrüßt im Grundsatz den Verordnungsentwurf zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur erleichterten Anordnung von Tempo 30 mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere im Streckenbereich vor Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Sie fordert den Bund auf sicherzustellen, dass vor den genannten Einrichtungen eine Anordnung von Tempo 30 die Regel ist. Weiterer Ermessenspielraum der Straßenverkehrsbehörden unter anderem zur Anordnung von Tempo 30 kann nach Ansicht der VMK durch eine Streichung des § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO (genereller Wegfall des Erfordernisses einer „qualifizierten besonderen Gefahrenlage“) erreicht werden.
Die VMK begrüßt zudem die Festlegungen der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik am 24. September 2015 und der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. Dezember 2015 in Berlin zur dauerhaften Fortführung des GVFG-Bundesprogramms über den 31. Dezember 2019 hinaus. Diese Entscheidung unterstützt die Umsetzung der Beschlüsse der Sonder-VMK vom 2. Oktober 2013 zur nachhaltigen Verkehrsinfrastrukturfinanzierung.
Die VMK bittet den Bund, bis Ende des Jahres 2016 die Fortführung des GVFG-Bundesprogramms in das Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Hierbei ist das seit 20 Jahren konstant mit 332,56 Millionen Euro ausgestatte Programm zweckgebunden auf 500 Millionen Euro jährlich finanziell auszuweiten und angemessen zu dynamisieren.
Die VMK betont, dass darüber hinaus ab 1. Januar 2020 eine verbindliche, zweckgebundene Mittelbereitstellung in angemessener Höhe zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur in den Gemeinden erforderlich ist, um Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Weitere Informationen finden sich im Internet unter dem Link www.verkehrsministerkonferenz.de .
Az.: 33.0 003/002