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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 338/1997 vom 05.07.1997
Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz
In ihrer Konferenz am 10./11.6.1997 in München haben die Verkehrsminister und -senatoren der Länder u.a. folgende Beschlüsse gefaßt:
Fortschreibung des Bedarfsplans Schiene gem. § 5 Abs. 2 Schienenwegeausbaugesetz
1. Bei dem Stand der Realisierung der Vorhaben des Bedarfsplans Schiene vom 15.11.1993 und den Rahmenbedingungen des Verkehrshaushaltes des Bundes sieht die Bundesregierung keinen Spielraum für die Aufnahme weiterer Vorhaben. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder nehmen vor diesem Hintergrund die Absicht des Bundes zur Kenntnis, gegenwärtig eine Fortschreibung des Bedarfsplans Schiene gem. § 5 Abs. 2 BSchwAG nicht vorzulegen. Sie erwarten, daß die Vorstellungen der Länder über den Ausbau des Schienennetzes der Deutsche Bahn AG bei der Überprüfung des Bedarfsplans gem. § 4 Abs. 1 BSchwAG im Jahr 1998 durch das Bundesministerium für Verkehr kurzfristig und angemessen berücksichtigt werden.
2. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder nehmen weiterhin zur Kenntnis, daß das Bundesministerium für Verkehr im Jahr 2001 eine Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes als integriertes Konzept für Verkehrsträger Schiene, Straße und Binnenwasserstraße beabsichtigt. Sie fordern den Bund auf, bei den vorbereitenden Arbeiten im Jahr 1998 die Länder frühzeitig einzubeziehen.
3. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder nehmen den 5-Jahresplan Schiene 1998 bis 2002 - vorbehaltlich der Aussagen zum Nahverkehr - zur Kenntnis. Sie bedauern, daß den Ländern keine Gelegenheit gegeben wurde, ihre Vorstellungen über die zeitliche Abwicklung des Ausbaus des Schienennetzes der Deutsche Bahn AG rechtzeitig einzubringen. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder behalten sich vor, zu den einzelnen Maßnahmen des Fünfjahresplans Schiene aus Ländersicht Stellung zu nehmen.
Bedarfsplan des Schienenwegeausbaugesetzes
1. Nach § 8 Abs. 2 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSchwAG) sind von den Investitionen des Bundes in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes 20 % in Schienenwege, die dem Nahverkehr dienen, zu investieren.
2. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder stellen fest, daß der Bund im Entwurf des Fünfjahresplans Schiene lediglich Investitionsmittel für reine Nahverkehrsmaßnahmen im Rahmen eines Pauschalansatzes ausweist. Sie sind der Auffassung, daß damit der Regelung des § 8 Abs. 2 BSchwAG nicht vollständig entsprochen ist. Daher bestehen sie mindestens darauf, daß im Fünfjahresplan eine entsprechende Klarstellung dahingehend erfolgt, daß Nahverkehrsanteile auch bei den Ersatzinvestitionen ins Netz und beim Ausbau und Neubau von Strecken enthalten sind.
3. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder erwarten, daß der Bund und die DB AG eine Abstimmung mit dem jeweiligen Land aufgrund § 8 Abs. 2 BSchwAG über die Anrechnung der jeweiligen Nahverkehrsanteile bei Ersatzinvestitionen ins Bestandsnetz und beim Ausbau und Neubau von Strecken durchführt.
4. Die Verkehrsminister und -senatoren der Länder gehen davon aus, daß reine Nahverkehrsmaßnahmen in Anlehnung an den Kompromiß für die Jahre 1995 bis 1997 auch für die Jahre 1998 bis 2002 im Rahmen eines Pauschalansatzes dotiert werden und nehmen die Zusage des Bundesverkehrsministers sowie der DB AG zur Kenntnis, daß im Fünfjahresplan für diese Investitionen, die für die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes vorgesehen sind, 2100 Mio. DM ausgewiesen werden.
Sie stellen fest, daß für die Finanzierung dieser Investitionen in Nahverkehrsmaßnahmen allein der Bund verantwortlich ist.
5. Bei der Umsetzung reiner Nahverkehrsmaßnahmen erwarten die Verkehrsminister und -senatoren der Länder, daß der Bund und DB AG folgende Grundsätze berücksichtigen:
- Die DB AG stimmt die Maßnahmen mit dem jeweiligen Bundesland ab;
- die länderbezogene Verteilung dieser Investitionsmittel für SPNV-Maßnahmen erfolgt nach dem Schlüssel gem. § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz;
- das Eisenbahn-Bundesamt kann in Abstimmung mit den betroffenen Ländern zeitlich begrenzt von dem Schlüssel abweichen, um die Durchführung auch solcher Maßnahmen zu ermöglichen, deren Finanzbedarf die jweiligen Länderquote übersteigt. Der erforderliche Ausgleich soll innerhalb von fünf Jahren erfolgen, die Abweichung soll 10 % nicht überschreiten;
6. Die in bezug auf den Dreijahresplan 1995 - 1997 bisher getroffenen Vereinbarungen bleiben bis Ende 1997 gültig. Die entsprechenden Länderanteile werden für den Fall, daß sie bis Ende 1997 nicht investiert werden können, auf das Fünfjahresprogramm 1998 - 2002 übertragen.
Förderung von Güterverkehrszentren
Die Verkehrsministerkonferenz ist der Auffassung, daß eine nachhaltige Produktivitätssteigerung beim Güterverkehr einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und der Sicherung des Standortes Deutschland leistet. Kernpunkte der verkehrspolitischen Strategie sind dabei die Vernetzung der Verkehrsträger, insbesondere mit Hilfe von Güterverkehrszentren, und die Bildung intermodaler Transportketten, wobei dem Kombinierten Verkehr eine herausragende Rolle zukommt.
Die Verkehrsministerkonferenz vertritt daher die Meinung, daß
- eine Förderung von Anlagen wie Gewerbeparks oder Logisitikzentren, die in Konkurrenz zu ebenfalls geförderten Güterverkehrszentren stehen, vermieden werden sollte:
- die Zusammenarbeit zwischen Verkehrspolitik und regionaler Wirtschaftsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe auch künftig eng koordiniert und bei Errichtung und Betrieb von Güterverkehrszentren auf Projektebene abgestimmt werden soll;
- die Gesamtproblematik auch in anderen Bund-Länder-Gremien, z.B. der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) und dem Planungsausschuß Gemeinschaftsaufgabe regionale Wirtschaftsstruktur, erörtert werden sollte.
Die Verkehrsministerkonferenz ist der Auffassung, daß bei der Umsetzung des von der DB AG und den Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs erarbeiteten Terminalkonzepts, das auch im Bundesverkehrswegeplan seinen Niederschlag gefunden hat, vorrangig der Bedarf von Standorten in Güterverkehrszentren zu berücksichtigen ist.
Abstufung von Bundesstraßen
1. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder begrüßt die Erklärung des Bundesverkehrsministers, daß er keine weitergehende Bereinigung des Netzes der Bundesfernstraßen nach rechtlichen und funktionalen Maßstäben zu Lasten der Länder und Kommunen beabsichtige. Eine entsprechende Neubewertung müßte als gesamtstaatliche Lösung von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet werden; wegen erheblicher Verschiebung der Finanzbelastung könnte sie nur bei einer Änderung der Finanzausstattung zwischen Bund und Ländern umgesetzt werden.
2. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder begrüßt weiter die Erkärung des Bundesverkehrsministers, daß bei den laufenden Abstufungsmaßnahmen autobahnparalleler Bundesstraßen nicht pauschal davon ausgegangen werden könne, daß derartige Straßen nicht mehr "einem weiträumigen Verkehr" im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen oder zu dienen bestimmt seien. Entsprechend der bewährten Praxis muß vielmehr über den Einzelfall auf der Grundlage zwischen Bund und Ländern kurzfristig abzustimmender Grundsätze entschieden werden. Die im Bericht der Leiterkonferenz Straßenbau genannten Grundsätze zeigen wesentliche Kriterien auf, die im Einzelfall für oder gegen die Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen sprechen.
3. Zwischen der Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder und dem Bundesverkehrsminister besteht Einigkeit, daß die bestehende Verpflichtung, gleichwertige Lebensbedingungen auch durch ein im wesentlichen gleiches Angebot der Verkehrsinfrastruktur in allen Regionen zu schaffen, Aufstufungen zu Bundesstraßen rechtfertigen kann. Die unterschiedliche Ausgewogenheit der Netzdichte in Alt- oder Neuländern führt wegen des dortigen Defizits primär in den neuen Ländern zu Handlungsbedarf.
Pauschale Abgeltung der Zweckausgaben bei Bundesfernstraßen (UA III-Pauschale)
1. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder stellt fest, daß die Erstattung der Zweckausgaben, das sind die Produktionskosten für Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht von Bundesfernstraßen, durch den Bund bei weitem nicht mehr deren Kosten deckt. Der Bund ist nach Artikel 104 GG verpflichtet, sämtliche Zweckausgaben zu tragen, die sich aus der Bundesauftragsverwaltung ergeben. Zu den Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht von Bundesfernstraßen entstehen, zählen alle Ausgaben unabhängig von der Ausgabenart (Personal- oder Sachausgaben), die unmittelbar zur Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe aus der Straßenbaulast anfallen.
2. Im Vergleich zu den Baukosten sind die Aufwendungen für Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht seit der gesetzlichen Abgeltungsregelung im Jahre 1971 aufgrund höherer Anforderungen durch Rechtsprechung, Verwaltungsvorgaben des Bundes und nicht zuletzt auch durch bundesgesetzliche Regelungen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, UVP-Gesetz), deutlich stärker gestiegen. Sie betragen inzwischen ein Mehrfaches der pauschalen Abgeltung der Zweckausgaben durch den Bund. Bei Beibehaltung der derzeitigen Regelung sehen sich die Länder zunehmend nicht mehr in der Lage, die Aufgaben des Bundes als Auftragsverwaltung ordnungsgemäß wahrzunehmen.
3. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder fordert daher den Bund auf, durch gesetzliche Regelungen auch eine angemessene Abgeltung der bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehenden Personal- und Sachkosten als Zweckausgaben (Produktionskosten) sicherzustellen und spürbar anzuheben.
4. Die Konferenz der Verkehrsminister und -senatoren der Länder hält eine Bundesratsinitiative für notwendig, sollte der Bund sich einer Anhebung der UA III-Pauschale weiterhin verschließen.
Planungen der DB AG zum Steckennetz
Die Verkehrsministerkonferenz nimmt den Bericht der DB AG zur Kenntnis und begrüßt die Klarstellung, daß es entgegen Presseveröffentlichungen kein Streckenstillegungs- oder Streckenabgabeprogramm gibt. Sie weist darauf hin, daß die Entscheidung über den Erhalt des Schienenstreckennetzes nicht allein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien der DB AG erfolgen darf. Nach Artikel 87 e Abs. 4 GG hat der Bund zu gewährleisten, daß beim Aufbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, Rechnung getragen wird. Die Verkehrsministerkonferenz begrüßt die Absicht der DB AG, die Wirtschaftlichkeit ihrer Nebenstrecken zu erhöhen.
Az.: III 640 - 10