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StGB NRW-Mitteilung 463/2004 vom 24.06.2004
Beschluss des Präsidiums zum Entwurf des Schulgesetzes NRW
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen hat sich in seiner 157. Sitzung am 23.06.2004 in Düsseldorf mit dem Gesetzentwurf zum Schulgesetz NRW beschäftigt und hierzu folgenden Beschluß gefaßt:
1. Das Präsidium begrüßt die Absicht des Landes, die bestehende Regelungsdichte im Schulbereich zu reduzieren und ein einheitliches Schulgesetz zu schaffen. Es verknüpft damit die Erwartung, dass sowohl den Schulen als Einrichtungen als auch den Kommunen als ihren Trägern größere Gestaltungs- und Handlungsspielräume eingeräumt werden.
2. Das Präsidium verwahrt sich dagegen, dass die zwischen Land und Kommunen umstrittene Frage der Finanzverantwortung für das pädagogische Ergänzungspersonal einseitig zu Lasten der Schulträger gelöst wird. Es verweist insofern auf die zwischen Land und Kommunen getroffenen politischen Absprachen, nach einer Überprüfung der derzeitigen Strukturen der Schulfinanzierung zu einer aufgabenadäquaten und zukunftsfähigen Neuregelung zu finden.
3. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die vom Ministerium für Schule, Jugend und Kinder vorgeschlagenen Regelungen zu Dependancen und Verbundschulen sowie zur finanziellen Selbstständigkeit der Schulen, weil hiermit der Gestaltungsspielraum der Schulträger erweitert wird.
4. Zu begrüßen ist auch die vorgesehene Stärkung der Position der Schulleitung. Diese Stärkung muss allerdings einhergehen mit einer echten Mitbestimmung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen. Die Übernahme der bisherigen Regelung des § 21 a des Schulverwaltungsgesetzes in § 61 des Gesetzentwurfes wird diesem Anliegen nicht gerecht. Notwendig ist vielmehr eine frühzeitige Beteiligung des Schulträgers bereits im Rahmen des Beurteilungsverfahrens.
5. Das Präsidium steht der Einführung des Abiturs nach 12 Jahren aufgeschlossen gegenüber. Bei der notwendigen Neuorganisation des Unterrichts ist den Belangen des Schulträgers insbesondere bei der Schülerbeförderung Rechnung zu tragen. Für Schülerinnen und Schüler aus Haupt- und Realschulen sollten die Schulträger die Möglichkeit haben, wohnortnah Einführungsphasen anzubieten. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Mindestschülerzahl von 21 Schülerinnen und Schülern für die Einrichtung einer Einführungsphase sollte deutlich reduziert werden. Das ab dem 1. Juli 2004 geltende Konnexitätsprinzip ist zu beachten.
6. Das Präsidium erkennt an, dass eine Reihe von Schulträgern durch die Beschulung eines hohen Anteils auswärtiger Schülerinnen und Schüler auch unter Berücksichtigung des Schüleransatzes im GFG besonders belastet ist. Dies gilt insbesondere für die notwendigen Schülerfahrkosten. Diese Problematik muss jedoch vorrangig durch eine Reform der schülerbezogenen Elemente im GFG gelöst werden.
Aus dem letzten Absatz des Beschlusses ergibt sich, daß die Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landtag zum Schulgesetz NRW die Einführung einer Gastschulpauschale (§ 98 des Gesetzentwurfes) nunmehr ablehnen wird.
Az.: IV/2 209-1