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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 594/2023 vom 19.09.2023
Beschwerden gegen Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes erfolgreich
Das OLG Düsseldorf hat aufgrund mehrerer Beschwerden die von der Bundesnetzagentur am 12. Oktober 2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber aufgehoben. Dabei bestätigt das Gericht grundsätzlich die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur zur Bestimmung der Zinssätze. Allerdings wird in der Entscheidung moniert, dass die Bundesnetzagentur die Ermittlung der sog. Marktrisikoprämie durch einen weiteren methodischen Ansatz hätte plausibilisieren müssen. Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung ist für die Strom- und Gasnetzbetreiber, von denen viele kommunal bzw. kommunal geprägt sind, von großer finanzieller Bedeutung.
Sachverhalt
Gegen die Festlegungen haben rund 900 Netzbetreiber Beschwerde beim 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt, mittels derer sie eine höhere Verzinsung ihres Eigenkapitals erstreben. Der 3. Kartellsenat hat über 14 ausgewählte Musterverfahren von acht Strom- und sechs Gasnetzbetreibern am 13. Juni 2023 mündlich verhandelt und den Beschwerden nunmehr stattgegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Senat hat die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Zinssätze im methodischen Ansatz bestätigt. Zahlreiche Einwände, die die Netzbetreiber im Konsultations – bzw. den Musterbeschwerdeverfahren gegen die Ermittlung der sog. Marktrisikoprämie als eines für die Bestimmung des Zinssatzes maßgeblichen Faktors erhoben haben, blieben ohne Erfolg.
Der Senat hat aber beanstandet, dass die Bundesnetzagentur es unterlassen hat, die von ihr allein unter Heranziehung historischer Datenreihen ermittelte Marktrisikoprämie einer weiteren Absicherung, jedenfalls in Form einer ergänzenden Plausibilisierung zu unterziehen. Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, die Marktrisikoprämie anhand einer einzigen Methode zu ermitteln, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, sicherzustellen, dass die hieraus folgende Eigenkapitalverzinsung angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst ist. Anhaltspunkte, die der Bundesnetzagentur Anlass für eine Überprüfung und Absicherung der von ihr ermittelten Marktrisikoprämie hätten geben müssen, ergeben sich danach im Hinblick auf die Effekte der zurückliegenden Niedrigzinsphase in Verbindung mit dem Umstand, dass sich die für die deutschen Netzbetreiber ermittelte Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz im internationalen Regulierungsumfeld nunmehr deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer Regulierungsbehörden entfernt haben.
Eine weitere gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze gerichtete Beschwerde, mit der eine bundesweit tätige Anbieterin von Ökostrom und Ökogas geltend macht, die unzulässige politische Einflussnahme durch den Beirat der Bundesnetzagentur habe zur Festlegung einer überhöhten Eigenkapitalverzinsung geführt, hat der 3. Kartellsenat dagegen zurückgewiesen.
Anmerkung
Die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes ist für die Strom- und Gasnetzbetreiber, zu denen viele kommunale bzw. kommunal geprägte Unternehmen zählen, von großer finanzieller Bedeutung. Die Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Ein Prozentpunkt bedeutet bei der Eigenkapitalverzinsung für die Regulierungsperiode ein Volumen von ca. einer Milliarde Euro. Insofern ist es richtig, dass die Netzbetreiber gerichtlich überprüfen ließen, ob die von der Bundesnetzagentur gewählte Ermittlungsmethode rechtmäßig ist. Ungeachtet dessen plant die Bundesnetzagentur eine Erhöhung des Eigenkapitalzinssatzes im Strom- und Gasbereich. Eine Konsultation in dieser Sache endet am 31.08.2023. Die kommunalen Spitzenverbände setzen sich für eine Erhöhung der Eigenkaptalverzinsung ein. Für eine erfolgreiche Energiewende sind in den kommenden Jahren massive Investitionen in den Ausbau der Netze notwendig.
Die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 30.08.2023 (Az: VI-3 Kart 129/21 (V), VI-3 Kart 130/21 (V), VI-3 Kart 311/21 (V), VI-3 Kart 498/21 (V), VI-3 Kart 544/21 (V), VI-3 Kart 619/21 (V), VI-3 Kart 689/21 (V), VI-3 Kart 718/21 (V), VI-3 Kart 743/21 (V), VI-3 Kart 757/21 (V), VI-3 Kart 775/21 (V), VI-3 Kart 813/21 (V), VI-3 Kart 883/21 (V) und VI-3 Kart 908/21 (V)) sind nicht rechtskräftig und ihre Begründung liegt noch nicht vor. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden an den Bundesgerichtshof zugelassen.
Az.: 28.6.10-002/001