Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 163/2010 vom 24.02.2010

Beseitigung flüssiger Stoffe nach Bundeswasserhaushaltsgesetz

Nach § 55 Abs. 3 WHG des am 1.3.2010 in Kraft tretenden neuen Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) können flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

 Die Regelung in § 55 Abs. 3 WHG betrifft einen speziellen Fall der Abwasserbeseitigung, der in Anlehnung an § 42 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes bundesrechtlich geregelt worden ist (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68).

 Die Letztentscheidung hat insoweit der Abwasserbeseitigungspflichtige (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68), d.h. er entscheidet, ob er flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, in seiner Abwasserbeseitigungsanlage übernimmt oder nicht. Ein Rechtanspruch auf Einleitung besteht demnach nicht (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 55 WHG Rz. 26; Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 55 WHG Rz. 3, S. 396).   

 Ohnehin gibt § 55 Abs. 3 WHG ausdrücklich vor, dass eine Übernahme nicht erfolgen kann, wenn wasserwirtschaftliche Belange einer Beseitigung der flüssigen Stoffe mit Abwasser entgegenstehen. Dieses wiederum ist insbesondere dann der Fall, wenn wasserrechtliche Vorschriften durch eine Übernahme nicht eingehalten werden können (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S. 68).

 Hierzu kann z.B. gehören, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Reinigungswerte nach Anhang 1 der Abwasserverordnung des Bundes für kommunales Abwasser nicht mehr einhalten kann, falls flüssige Stoffe in das öffentliche Kanalnetz und damit die Kläranlage eingeleitet werden, die kein Abwasser sind. Auch deshalb ist der Abwasserbeseitigungspflichtige mehr als gut beraten, im Vorfeld der Zulassung der Einleitung sorgfältig zu prüfen, ob er durch die Einleitung noch in der Lage ist, die wasserrechtlichen Vorschriften einzuhalten und auch aus diesem Grund wird ihm das Letztentscheidungsrecht eingeräumt (vgl. BT-Drucksache 156/12275, S. 68).

 Der Landesgesetzgeber in NRW wird darüber hinaus in § 59 Abs. 4 des angepassten Landeswassergesetzes NRW (LT-Drucksache 14/10149) zusätzlich vorgeben, dass im Falle des § 55 Abs. 3 WHG bei einem beabsichtigten Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser eine Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat. Diese kann dann zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen. Das geänderte und an das WHG angepasste Landeswassergesetz NRW wird voraussichtlich Ende März 2010 in Kraft treten.

Az.: II/2 22-11 qu-qu

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