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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 616/2001 vom 05.10.2001
Beseitigung von Unfall- und Ölspuren
In den vergangenen Monaten erreichen die Geschäftsstelle verstärkt Anfragen von Mitgliedskommunen zur Beseitigung von Unfall- und Ölspuren auf überörtlichen Straßen
Es wird mitgeteilt, daß die Bereitschaftsdienste kommunaler Betriebsämter von der Polizei oder anderen Dienststellen nach Dienstschluß für Maßnahmen auf klassifizierten Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrt immer häufiger angefordert werden. Hierbei geht es vielfach um die Beseitigung von Ölspuren zur Vermeidung von Unfällen. Es kommt aber auch vor, daß sich Felsbrocken oder umgestürzte Bäume auf der Fahrbahn befinden. Nicht selten handelt es sich zudem um die Beseitigung von Unfall-Überresten, die Gefahren für den Straßenverkehr begründen und unverzüglich beseitigt werden müssen.
Die zuständigen Dienststellen des Landesbetriebs Straßenbau waren zu diesen Zeiten (vornehmlich am Wochenende) nicht erreichbar. Nach Angaben der genannten Dienststellen sehe die Dienstanweisung eine Erreichbarkeit außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit nicht vor, weil es nicht zur Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Baulastträgers gehöre, rund um die Uhr eine Rufbereitschaft für alle klassifzierten Straßen vorzuhalten.
Diese Rechtsauffassung geht an der eigentlichen Problemstellung vorbei. Die Kosten einer Gefahrenabwehrmaßnahme durch die Ordnungsbehörde bzw. die Polizei können vielmehr dem an sich für die Abwehr einer Gefahr Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden. Es steht mit dem Ordnungsrecht im Einklang, daß der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit treffen muß, und subsidiär Polizei und Ordnungsbehörde als allgemeine Gefahrenabwehrbehörde tätig werden. Die Behörde, die eine Gefahr bzw. eine Störung beseitigt hat, kann dem Störer die dafür entstandenen Kosten in Rechnung stellen (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 5.11.1991 - 7 UE 3372/88 -, DÖV 1992, S. 752 - für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ölfilm auf einer Wasserstraße).
Der Landesbetrieb Straßenbau ist Verantwortlicher für den Zustand der klassifizierten Straßen i.S.v. § 18 OBG. Die Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahme können daher nach OBG in Verbindung mit der Kostenordnung NRW geltend gemacht werden.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht bei der Beseitigung von Ölspuren. Wird die Feuerwehr für einen fremden Träger der Straßenbaulast tätig, so kann über § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG zwar kein Kostenersatz stattfinden. Allerdings kommt in einem solchen Fall ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB in Betracht (vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW, 6. Auflage, 13.4.1).
Dieser Anspruch scheidet auch nicht wegen § 41 Abs. 1 FSHG aus, der die Unentgeltlichkeit regelt, wie der Landesbetrieb Straßenbau gegenüber Mitgliedskommunen geltend macht. Denn die Leistungen, für die die Kommune als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) vom Straßenbetrieb Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 1 Abs. 1 FSHG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 41 Abs. 1 FSHG).
Durch einen Verkehrsunfall wird kein öffentlicher Notstand i.S.v. § 41 Abs. 1 FSHG verursacht, bei dem die Feuerwehr kraft Gesetzes Hilfe zu leisten und den einzelnen sowie das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen hat. Ein durch einen Unglücksfall verursachter öffentlicher Notstand liegt nur bei einem Gefahren- und Schadensereignis vor, von dem die Allgemeinheit unmittelbar betroffen ist.
Die Gefahr durch die bei dem Verkehrsunfall entstandene Ölspur ist auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer beschränkt. Gelangt eine geringe Menge Öl auf die Fahrbahn einer Bundes- oder Landesstraße, so reicht das nicht aus, um eine Gefahr für die Allgemeinheit hervorzurufen, wie sie etwa bei einer Explosions- oder Brandgefahr, sowie bei einer Gefahr der Trinkwasserverunreinigung angenommen werden könnte.
In einem Schreiben hat der StGB NRW jetzt das MWMEV um Klärung der Angelegenheit gebeten. Die Forderung und Erwartung geht nicht dahin, daß die Dienststellen des Landesbetriebs Straßenbau auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten, insbesondere am Wochenende, mit einem Bereitschaftsdienst besetzt sind. In den Einzelfällen, in denen Polizei und Ordnungsamt quasi für den Landesbetrieb tätig geworden sind, muß aber die Übernahme der entstandenen Kosten durch den Landesbetrieb Straßenbau gewährleistet sein, und zwar ohne weitere verwaltungsaufwendige Schriftwechsel oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen der tangierten Dienststellen.
Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit wird berichtet.
Az.: III/1 642-31