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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 524/2013 vom 22.07.2013
Besetzung des Aufsichtsrats bei kommunalen Holding-Gesellschaften
Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf müssen kommunale Holding-Gesellschaften nicht immer einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden. Dies gelte zumindest dann, wenn die gesetzliche Vermutung, dass bei einer Struktur mit einem herrschenden Unternehmen die weiteren Unternehmen einen „von oben geführten“ Konzern bilden, widerlegt sei. Die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH sei daher nicht dazu verpflichtet, einen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden, da ihr die rund 2.000 Beschäftigten der Stadtwerke, an der sie sämtliche Anteile hält, nicht zuzurechnen seien.
Sachverhalt
Die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG) hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verfügt aber nur über sechs eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die mehr als 2.000 Mitarbeiter der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen seien. Eigentliche Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat „eine Ebene tiefer“, nämlich bei der BBVG angesiedelt werden. Durch die somit gebotene Berücksichtigung der Mitarbeiter der Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmerzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden müsse. Die BBVG wandte dagegen ein, als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke auszuüben.
Entscheidung des OLG: Die BBVG ist mangels Weisungs- und Leistungsrecht kein „von oben geführter“ Konzern, der die notwendige Beschäftigungszahl erreicht
Das Landgericht Dortmund hatte den Antrag auf Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates bei der BBVG im Dezember 2008 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun ohne Erfolg. Die BBVG muss keinen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bilden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung von sechs Zeugen und des Geschäftsführers der BBVG steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als ein herrschendes Unternehmen einzustufen ist, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld gegenüber den Stadtwerken Bielefeld GmbH Weisungen erteilt und Leitungsmacht ausübt. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen „von oben geführten“ Konzern bildeten, ist daher nach Auffassung des OLG widerlegt, so dass die zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Beschäftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht wird. Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.07.2013 (Az: I-26 W 13/08) ist rechtskräftig.
Az.: II/3 810-05/01