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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 306/2004 vom 13.04.2004
Besetzung des Jugendhilfeausschusses
Nach dem Urteil des OVG NRW vom 02.03.2004 (15 A 4168/02) haben die Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, wegen den abschließenden Sondervorschriften des Jugendhilferechts zur Besetzung dieses Ausschusses keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied für diesen Ausschuss zu benennen.
Az.: I/2 020-08-58