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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 761/2004 vom 29.09.2004
Besetzung des Jugendhilfeausschusses durch Richter
Zwar verbietet § 4 Abs. 5 AG KJHG dem Ratsmitglied, welches Jugendrichter am Amtsgericht ist, nicht die Möglichkeit zur Wahl als Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses. Allerdings dürfte unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2004 (8 B 41.04, Mitteilungen 527/2004) allerdings zu bedenken sein, dass der Jugendhilfeausschuss nicht in die übliche kommunalverfassungsrechtliche Struktur eingeordnet ist, insbesondere gehört er danach als Teil des Jugendamtes (vgl. § 70 SGB VIII) zur Verwaltung der Gebietskörperschaft und nicht zum Rat, sondern steht diesem gegenüber (vgl. § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist es aus Sicht der Geschäftsstelle dann nicht möglich, dass ein Ratsmitglied, welches im Hauptberuf Richter ist, diesem Ausschuss angehört. Denn ansonsten würde diese Person der vollziehenden Gewalt angehören. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) aber nicht mit der zeitgleichen Wahrnehmung einer Richtertätigkeit zulässig. Kann ein solches Ratsmitglied demnach nicht Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein, so kann es erst recht nicht dessen Vorsitzender sein.
Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, dass diese Person dann als beratendes Mitglied in seiner Eigenschaft als Richter eines Vormundschaftsgerichtes oder Familiengerichtes oder als Jugendrichter diesem Ausschuss angehört (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AG KJHG).
Az.: I/2 020-08-58