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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 667/2005 vom 05.09.2005
Besetzung von Ausschüssen
Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass Ratsmitglieder nicht zugleich sachkundige Bürger i.S.d. § 58 Abs. 3 GO sein können. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck dieser Norm. Denn durch die Einbeziehung der sachkundigen Bürger soll sichergestellt werden, dass auch neben den Ratmitgliedern Sachkunde von Dritten in die Arbeit der Ausschüsse einfließen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch ganz bewusst der Gesetzeswortlaut dergestalt gefasst, dass den Ausschüssen neben den Ratsmitgliedern sachkundige Bürger angehören können.
Az.: I/2 020-08-58