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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 12/2019 vom 19.12.2018
Oberverwaltungsgericht NRW zu Besoldung und Versorgung
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 17.08.2018 (1 A 1044/16) zu den Voraussetzungen und dem Ermessen bezgl. des Umfangs der Anerkennung der Förderlichkeit von Vordienstzeiten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F., § 27 Abs. 2 BbesG ausgeführt. Da § 30 Abs. 1 S. 3 LBesG NRW den gleichen Begriff verwendet, ist insoweit die Entscheidung durchaus auch von Kommunen von Relevanz. Die Leitsätze lauten:
- Der Begriff der Förderlichkeit in§ 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet.
- Eine Tätigkeit ist förderlich i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F., wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d.h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen.
- Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Umfang der Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F. sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dem entsprechend - ggf. auch nur teilweise -als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Zeiten wird um so eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind.
Az.: 14.1.5-008