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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 373/2002 vom 05.07.2002
Bestandsabgleich der Grundsteuer-Meßbeträge
Das Finanzministerium und das Innenministerium NRW haben in einem neuen Gemeinsamen Runderlaß vom 04.04.2002 (MBl. NRW. v. 22.05.2002, S. 438) Bestimmungen zum Bestandsabgleich der Grundsteuermeßbeträge zwischen den Kommunalverwaltungen und der Finanzverwaltung des Landes NRW getroffen. Der Wortlaut des Runderlasses (ohne Anlagen) ist nachfolgend wiedergegeben:
"1. Zur Aufklärung von Differenzen der Grundsteuermessbeträge zwischen den Datenbeständen im Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW (RZF) und den Datenbeständen in den Kommunalverwaltungen kann ein Bestandsabgleich durchgeführt werden. Dabei werden auf Anforderung der Kommunalverwaltung für jedes in der Bewertungsdatei gespeicherte Einheitswertkonto der in dieser Gemeinde belegenen Grundstücke die letztgültigen Daten geliefert. Dies gilt nicht für Konten, die ausschließlich für interne Zwecke der Finanzverwaltung geführt werden.
2. Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze ergeben sich aus der Anlage 1. Eine detailliertere Aufschlüsselung bestimmter Feldinhalte ist als Anlage 2 beigefügt.
3. Die technischen Rahmenbedingungen für den Datenaustausch werden vom RZF in enger Anlehnung an die vom LDS für die laufenden Lieferungen von Grundsteuerdaten an die Gemeinden bestimmten Konventionen festgelegt.
4. Die von den Kommunen aufgrund des Bestandsabgleichs festgestellten Abweichungen sind aufzuklären. Zunächst soll versucht werden, die Abweichung innerhalb der Kommune aufzuklären, sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes in die Überprüfung einzubeziehen. Eine Arbeitshilfe zur Fehleraufklärung ist als Anlage 3 beigefügt.
5. Der Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 II B 2 - u. d. Innenministeriums V B 2/54 - 45.00 v. 19.10.1979, "Datenträgeraustausch bei der Grundsteuer - Bestandsabgleich" (SMBI. NW. 20025) wird aufgehoben."
Az.: IV/1 931-00