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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 294/2004 vom 22.03.2004
Bestandsaufnahme nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW
Einige Staatliche Umweltämter haben den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen freundicherweise darüber informiert, dass in regionalen Informationsveranstaltungen die ersten Ergebnisse aus der Bestandsaufnahme nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) für NRW vorgestellt werden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme bis zum 05. März 2004 abgegeben werden könne. Nach Rückkontakt mit verschiedenen Städten und Gemeinden hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen zum derzeitigen Stand der Bestandsaufnahme nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie in NRW zunächst wie folgt Stellung genommen:
Die ersten Erkenntnisse über die Durchführung der Bestandsaufnahme nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie können insgesamt zurzeit keine Zustimmung finden. Wir halten es für unerlässlich, dass das Land Nordrhein-Westfalen seine ersten Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie abgleicht mit den Bestandsaufnahmen der anderen Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus ist es unerlässlich, dass auch ein Abgleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten durchgeführt wird, die an Nordrhein-Westfalen angrenzen. Hierzu gehören Belgien und die Niederlande. Ein Abgleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten ist insbesondere deshalb erforderlich, weil einige EU-Mitgliedsstaaten wie z.B. die Niederlande und Frankreich nach unseren Erkenntnissen bei der Bewertung der Wasserkörper von deren Zustand im Jahr 2015 ausgehen, d.h., dass bis dahin noch vorzunehmende Optimierungsmaßnahmen in die Bewertung einfließen. Diese Verfahrensweise führt zwangsläufig zu erheblich weniger gefährdeten Wasserkörpern. Wir halten es deshalb für unverzichtbar, dass die Bewertungsmethoden abgeglichen werden. Anderenfalls werden unterschiedliche Bewertungsmethoden im gleichen Flusseinzugsgebiet sich an den nationalen Grenzen erkennen lassen. Ebenso sollte eine zu kleinräumige Einteilung der Wasserkörper vermieden werden, weil die Möglichkeit einer späteren Anlastung durch die Europäische Union nicht vernachlässigt werden darf und ohnehin für die Berichterstattung an die Europäische Union nach dem derzeitigem Stand der Diskussion auf der LAWA-Ebene nur größere zusammenhängende Betrachtungsräume mit Belastungsschwerpunkten zu beschreiben sind.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Verlautbarungen der Landesregierung im sog. Düsseldorfer Signal hin. Hier ist zum einen festgelegt worden, dass EU-Richtlinien 1 : 1 in nordrhein-westfälisches Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig ist im sog. Düsseldorfer Signal festgehalten, dass NRW keine Insel sei. In Anbetracht dieser Erkenntnis im sog. Düsseldorfer Signal muss die Bestandsaufnahme in NRW zwingend nach Methode und Ergebnis mit den Anrainer-Bundesländern und Anrainer-EU-Mitgliedsstaaten abgeglichen und etwaige Unterschiede dokumentiert werden. Vor diesem Hintergrund erwarten wir, dass im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme für Nordrhein-Westfalen, auch dargestellt wird, wie die Anrainer-Bundesländer und die Anrainer-EU-Mitgliedsstaaten verfahren sind und welche der Ergebnisse sich dort ergeben haben.
Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.
Az.: I/2 20-00 qu/g