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StGB NRW-Mitteilung 138/2018 vom 15.02.2018

Besteuerung von Hunden des Typs "Old English Bulldog"

In jüngster Zeit sind vermehrt Fragen zur steuerlichen Behandlung von Hunden des Typs „Old English Bulldog“ zu verzeichnen, die sich einerseits auf den Geltungsumfang der örtlichen Hundesteuersatzungen und andererseits auf eine vermeintlich divergente Rechtsprechungslandschaft beziehen. Mit Blick auf die örtlichen Satzungsregeln stellt sich die Frage, ob entsprechende Hunde als „gefährliche Hunde“ zu behandeln und damit in aller Regel höher zu besteuern sind. Nach der Hundesteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW gelten als gefährliche Hunde insbesondere Hunde bestimmter aufgelisteter Rassen „sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden“ (§ 2 Abs. 2 S. 2). Die örtlichen Satzungen der Städte und Gemeinden enthalten regelmäßig gleichlautende Formulierungen.

Von diesem Regelungskomplex werden Hunde des Typs „Old English Bulldog“ regelmäßig erfasst, so dass eine Anpassung/Erweiterung der Satzung nicht notwendig wird. Mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. 20 K 5754/16) hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt: „Nach den vorgenannten Kriterien handelt es sich bei dem Hund der Klägerin um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei Hunden unter der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Rückzüchtung aus English Bulldog (50 %) sowie jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pittbull-Terrier handelt.

Es sind demnach auf jeden Fall zu wenigstens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange demnach der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse in der Bundesrepublik anerkannt ist, was gegenwärtig nach der zuvorderst maßgeblichen Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), nicht der Fall ist, fällt ein Hund dieser Kategorie entweder unter die Regelung des § 10 LHundG NRW oder - bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pittbull Terriers - unter die Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW.“ (VG Köln, Urteil vom 30.03.2017 — 20 K 5754/16, Rn. 24)

Dieser Entscheidung folgt auch die Landesregierung in den aktuellen Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (dort unter Ziffer 10). Den bisweilen vorgebrachten und auf (ältere) Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit anderer Bundesländer gestützten Einwand, der Begriff „Kreuzung“ erfasse nur die erste Generation — also Fälle, in denen ein direktes Elterntier des fraglichen Hundes ein Listenhund sei — (so etwa VG Osnabrück, Urteil vom 29.09.2010 — 6 A 210/09; VG Potsdam, Beschlüsse vom 27.03.2013 — 3 L 76/13 und 3 L 104/13), hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich verworfen.

Als Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 LHundG NRW „gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in § 10 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt.“ (VG Köln, Urteil vom 30.03.2017 — 20 K 5754/16, Rn. 17, unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 — 14 A 953/02)

Diese Sichtweise vertritt im Übrigen auch das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.08.2015 — OVG 5 S 36.14), womit die oben genannten Entscheidungen des VG Potsdam überholt sein dürften. Dass der im Rahmen örtlicher Hundesteuersatzungen verwendete Kreuzungsbegriff schließlich nicht anders auszulegen ist als derjenige im Rahmen des LHundG NRW, hat das OVG NRW bereits mit Urteil vom 17.06.2004 — 14 A 953/02 — bestätigt (seinerseits bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 — 10 B 21/04).

Auch wenn das genannte Urteil des VG Köln noch nicht rechtskräftig ist, sind vor dem beschriebenen Hintergrund momentan daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Einstufung einer „Old English Bulldog“ als Gefahrhund im Sinne der Hundesteuer sprächen. Die Entscheidung des OVG bleibt gleichwohl abzuwarten. Hinzuweisen ist allenfalls auf Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelfall: „Ob bei der Anwendung dieses weiten Kreuzungsbegriffs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Einschränkungen geboten sein können - etwa bei Nachfahren in der vierten oder fünften Generation ohne jegliche phänotypische Merkmale einer der genannten Rassen -, ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich, sondern gegebenenfalls eine Frage des konkreten, hier jedenfalls nicht in Betracht kommenden, Einzelfalls.“ (VG Köln, Urteil vom 30.03.2017 — 20 K 5754/16, Rn. 23)

Eine Besteuerung der fraglichen Hunde als gefährliche Hunde ist nach diesen Grundsätzen sowohl für Bestandsfälle als auch für Neuanmeldungen möglich. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist lediglich davon abzuraten, rückwirkend in bereits abgeschlossene Besteuerungsvorgänge einzugreifen.

Die Darlegungslast dafür, dass ein Hund des Typs „Old English Bulldog“ keine Kreuzung mit Gefahrhunden darstellt, trägt nach den vorstehenden Grundsätzen, insbesondere den Feststellungen des VG Köln, zunächst der jeweilige Halter. Grundsätzlich darf die steuererhebende Gemeinde danach von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass es sich bei einem Hund des Typs „Old English Bulldog“ um eine entsprechende Kreuzung wie beschrieben handelt, solange der Halter keine Umstände vorträgt, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern.

An dieser Stelle bietet sich aber insbesondere auch — im Rahmen der durch das Steuergeheimnis gesetzten Grenzen — eine Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt an, das nach Ziffer 10 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz die Zuordnung zu einer Hunderasse aufgrund einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen trifft.

Az.: 41.6.4.4.2-001/001 mu

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