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StGB NRW-Mitteilung 184/2013 vom 28.02.2013
Besteuerung von Streubesitzdividenden
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat schlägt vor, Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen künftig zu besteuern. Dadurch soll die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sog. Streubesitz hergestellt werden. Für Mitglieder einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des Kreditwesengesetzes ist eine Ausnahme vorgesehen.
Der Deutsche Bundestag wollte die Gleichbehandlung eigentlich auf anderem Wege erreichen: Im November 2012 hatte er das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 beschlossen, mit dem auch ausländischen Dividendenempfängern bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die deutsche Kapitalertragsteuer erstattet werden sollte. Dies fand - wegen der damit verbundenen Steuermindereinnahmen für die Länder - im Bundesrat keine Zustimmung. Die Länder forderten im Gegenzug zur Beseitigung der vom EuGH festgestellten Ausländerdiskriminierung, auch die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitz bis zu einer Beteiligungshöhe von 10 Prozent aufzuheben. Die Bundesregierung hatte daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen.
Im Vermittlungsausschuss einigten sich Bund und Länder am 26.02.2013 darauf, zukünftig Dividenden in- und ausländischer Kapitalgesellschaften gleichmäßig zu besteuern. Der Gesetzeswortlaut, auf den sich Bund und Länder verständigt haben, sieht für Dividenden aus Streubesitz (weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals), die dem Anteilseigner nach dem 28.02.2013 zufließen, die Steuerpflicht vor. § 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz wird entsprechend neu gefasst. Für die Vergangenheit wird den ausländischen Gesellschaften die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungsgewinne.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte sich gegen die Einführung einer grundsätzlichen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden und von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen ausgesprochen, weil diese bei mehrstufigen Beteiligungen zu problematischen Doppel- und Mehrfachbelastungen führt. Zumindest für Mitglieder einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des Kreditwesengesetzes sieht der Vermittlungsvorschlag eine Ausnahme vor, so dass die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken ausbleiben dürften. Aufgrund der dezentralen Struktur werden hier systembedingt Regional- und Spitzeninstitute, Dienstleister und andere Verbundunternehmen von einer Vielzahl kleinerer Institute getragen, die somit zwangsläufig nur Minderheitsbeteiligungen halten. Hier ist vorgesehen, die Beteiligungen von Kreditinstituten an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe zusammenzurechnen.
Bundestag und Bundesrat müssen die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses noch bestätigen. Beide Häuser werden sich voraussichtlich schon in dieser Woche mit dem Gesetz befassen.
Az.: IV/1 921-10