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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 294/2021 vom 11.05.2021
Bestimmung des Grundversorgers für Elektrizität nach § 46 Abs. 2 EnWG
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat mit Urteil vom 20.10.2020 (Az.: 18 K 1797/19) entschieden, dass der Begriff des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG konzessionsgebietsbezogen zu verstehen ist; das heißt bezogen auf das Gemeindegebiet oder Teile davon, für das ein Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen abgeschlossen worden ist. Geklagt hatte ein Energieversorgungsunternehmen mit dem Begehren festzustellen, dass es für bestimmte Ortsteile Grundversorger für Elektrizität ist. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Berufung und Sprungrevision zugelassen.
Zum Sachverhalt:
Das Urteil erging in einem Verfahren, in dem ein Elektrizitätsversorger Klage erhoben hatte mit dem Antrag festzustellen, dass er entgegen der Auffassung des zuständigen Umweltministeriums Grundversorger in der gesamten Stadt C sei. Für das Gemeindegebiet der C. bestehen drei Konzessionsverträge mit der Klägerin. Ihre Forderung, als Grundversorger anerkannt zu werden, leitet diese aus der Tatsache ab, dass von ihr die meisten Haushaltskunden mit Strom versorgt werden. Das Umweltministerium nahm jedoch eine getrennte Betrachtung der Konzessionsgebiete vor und bestimmte danach drei unterschiedliche Grundversorger.
Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung des Umweltministeriums für rechtmäßig erachtet. Das Ministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff des Netzgebietes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG bezogen auf das Gemeindegebiet oder Teile davon zu verstehen ist, für das ein Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb der Leitungen abgeschlossen worden ist. Der Begriff des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG sei nicht legaldefiniert, weshalb eine Gesetzesauslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden erforderlich sei. Das Gericht kommt daher bei systematischer Auslegung zu dem Ergebnis, dass für die Bestimmung des Grundversorgers jeweils auf das vom Konzessionsvertrag abgedeckte Gebiet abzustellen ist. Zwar könne das Netzgebiet nicht über Gemeindegrenzen hinausgehen, jedoch kleiner als das Gemeindegebiet sein. Ebenso würden Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der betroffenen Regelungen darauf hindeuten, dass aus § 1 Abs. 2 EnWG folgt, die in § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG geregelte Grundversorgungspflicht würde unter anderem der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas dienen. Insofern sei es mit diesem Ziel unvereinbar, wenn das Bezugsgebiet für die Bestimmung des Grundversorgers dem gesamten galvanisch zusammenhängenden Netz eines Netzbetreibers entspreche, da dieser dann durch Änderungen des Netzzuschnitts Einfluss darauf nehmen könne, wer in seinem Bereich Grundversorger wird.
Az.: 28.7.1-006/002 we