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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 475/2001 vom 05.08.2001
Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
Durch die Bildung von Schulbezirken bzw. Schuleinzugsbereichen hat der Schulträger die Möglichkeit, die Schülerströme gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen. Wenn der Schulträger Schulbezirke bzw. Schuleinzugsbereiche gebildet hat, hat die Schülerin oder der Schüler die für den betreffenden Wohnsitz zuständige Schule zu besuchen. Aus "besonderen Gründen" kann die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten. Bei dem Begriff "besondere Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die besonderen Gründe sind aufgrund einer Abwägung der Interessen des Schulträgers und den Schülers zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Bestimmung der besonderen Gründe letztlich das Wohl des Kindes ins Auge zu fassen.
Als "besondere Gründe" werden von der Rechtsprechung u.a ein gefährlicher Schulweg und die Nachmittagsbetreuung des Schülers in einem anderen Schulbezirk bzw. Schuleinzugsbereich anerkannt. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, daß insbesondere wegen der Nachmittagsbetreuung in einem anderen Schulbezirk bzw. Schuleinzugsbereich zahlreiche Schüler nicht in ihrer eigentlich zuständigen Schule eingeschult worden sind. Die Folge ist, daß Schulträger nicht mehr im angemessenen Umfang in der Lage sind, die Schülerströme gleichmäßig auf die Schulen zu verteilen.
Aufgrund dessen hätte in einer Schule einer Mitgliedskommune eine zusätzliche Klasse gebildet werden müssen. Da jedoch ein zusätzlicher Raum nicht zur Verfügung stand, hätte die Schule ausgebaut werden müssen. Das zuständige Schulamt hat die Auffassung vertreten, daß die Bildung einer zusätzlichen Klasse nicht abgelehnt werden könne. Die zu diesem Thema vorliegende Rechtsprechung messe dem Wohl eines Kindes eine besondere Bedeutung bei. Danach werde einem Antragsteller ein nahezu lückenloser Anspruch auf Stattgabe seines Antrages insbesondere dann eingeräumt, wenn er schlüssig darlegen bzw. nachweisen könne, daß z.B. wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten der ständige Aufenthalt des Kindes am Tage bei der mit der Betreuung und Beaufsichtigung beauftragten Personen oder Einrichtungen liegt.
Diese Auffassung ist abzulehnen, weil das Schulamt die Interessen des Schulträgers nicht angemessen berücksichtigt hat. Derzeit existiert keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die sich mit dieser speziellen Problematik befaßt hat; es liegen vielmehr lediglich allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung vor, die jedoch nicht die Auffassung des Schulamtes stützen.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen sind die Gründe für eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Abwägung der widerstreitigen Interessen dergestalt zu berücksichtigen, daß das öffentliche Interesse an der ausnahmslosen Durchsetzung der Schulbezirksordnung mit dem Individualinteresse an der Durchbrechung der Verordnung abgewogen wird. Eine solche Abwägung fällt um so eher zugunsten des Schülers aus, je schwerwiegender einerseits die im Falle einer Ablehnung seines Antrages ihn betreffenden Nachteile sind und je geringer andererseits die konkrete Beeinträchtigung der Schutzgüter der öffentlichen Hand ist (vgl. Urteil vom 20.10.1994 Az.: 19 A 631/94).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß auch die Schutzgüter der öffentlichen Hand zu berücksichtigen sind. Zwar ist letztlich das Wohl des Kindes entscheidend, doch ist unzweifelhaft auch das öffentliche Interesse in die Abwägung einzustellen. Dies hat zur Folge, daß das Wohl des Kindes dann ausnahmsweise zurücktreten muß, wenn das öffentliche Interesse derart massiv betroffen ist, daß eine Beschulung des Kindes in der nicht zuständigen Schule als unverhältnismäßig erscheinen würde.
Dies ist der Fall, wenn die Beschulung des Kindes in der nicht zuständigen Schule dazu führen würde, daß der Schulträger eine zusätzliche Klasse einrichten müßte, für die kein zusätzlicher Klassenraum zur Verfügung steht, so daß der Schulträger letztlich gehalten wäre, die Schule auszubauen. In derartigen Fällen wird man aufgrund der erforderlichen Investitionen in Zeiten knapper Kassen nicht zu dem Ergebnis kommen können, daß das Individualinteresse grundsätzlich gegenüber den Interessen des Schulträgers als vorrangig zu bewerten ist.
Die erforderliche Investition würde sich letztlich auch zu Lasten der anderen Schülerinnen und Schüler auswirken, bei denen dann im freiwilligen Bereich der Ausstattung der Schule z.B. im Medienbereich Einsparungen vorgenommen werden müßten. Ohnehin sind zahlreiche Kommunen kaum in der Lage, ihre Schulbauten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Wenn nunmehr der Schulträger die Schülerströme nicht mehr steuern und hierdurch zu kostspieligen Baumaßnahmen verpflichtet ist, so wird dies im Ergebnis dazu führen, daß die Schulen sich insgesamt in einem noch schlechteren Zustand befinden werden. Die Leidtragenden sind letztlich die Schülerinnen und Schüler. Auch aus diesem Grunde führt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zu dem Ergebnis, daß das öffentliche Interesse gegenüber dem Individualinteresse des Schülers oder der Schülerin als vorrangig zu bewerten ist.
Der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen daher am 04. April 2001 den Beschluß gefaßt, daß der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gem. § 6 Abs. 3 Schulpflichtgesetz unter dem Vorbehalt steht, daß eine Beschulung dort organisatorisch möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Bildung einer zusätzlichen Klasse dazu führen würde, daß die Schule ausgebaut werden muß.
Zwischenzeitlich ist die Thematik auch mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen erörtert worden. Das Ministerium hat hierzu mit Schreiben vom 13.7.2001 folgendes mitgeteilt:
- "Den Schulträgern steht grundsätzlich die Möglichkeit zu, Schülerströme durch die Bildung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebietes sinnvoll zu lenken. Es können auch Überschneidungsbezirke geschaffen werden, um einen Ausgleich der Schülerströme ggfs. zu veranlassen (§ 9 Schulverwaltungsgesetz).
- In der Regel handelt es sich bei der Entscheidung über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule oder eines anderen als des zuständigen Berufskollegs um Einzelfallproblematiken. Ausnahmsweise können hierbei Individualinteressen zurücktreten, wenn andernfalls die Funktionsfähigkeit der Schule nicht gewährleistet ist. Bei diesem Abwägungsprozeß können die Kosten auch ein relevanter Abwägungsfaktor sein."
Az.: IV/2-213-0/2