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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 827/2013 vom 05.11.2013
Beteiligung der Arbeitsschutzverwaltung im Baugenehmigungsverfahren
Bekanntlich sieht sich die Arbeitsschutzverwaltung des Landes nicht mehr imstande, fachliche Stellungnahmen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren abzugeben. Die kommunalen Spitzenverbände hatten diese Änderungen scharf kritisiert (vgl. auch die Niederschrift zur 86. Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Bauwesen und Landesplanung des Städte- und Gemeindebundes vom 30. April 2013).
Das NRW-Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr weist unter Hinweis auf seinen entsprechenden Erlass vom 8. März 2013 darauf hin, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht gehindert seien, die Belange des Arbeitsschutzes eigenständig zu beurteilen, die sie auch bislang ohne Beteiligung der Arbeitsschutzverwaltung geprüft haben. Dort, wo eine Prüfung des Arbeitsschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde nicht in Betracht kommt, weil sie nicht über die erforderlichen Fachkräfte verfügt, kann sie gemäß § 61 Abs. 3 BauO Sachverständige heranziehen, deren Honorar dann im Rahmen der Genehmigungsgebühr mit dem Bauherrn abzurechnen wäre.
Neben diesen Selbstverständlichkeiten macht das Ministerium in einem Schreiben vom 26. September 2013, welches der StGB NRW-Geschäftsstelle vorliegt, aber auch deutlich, dass die Belange des Arbeitsschutzes von der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden müssen. Vielmehr sei in einem solchen Fall der Bauherr in der Baugenehmigung darauf hinzuweisen, dass es ihm obliegt, den gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz nachzukommen.
Az.: II/1 660-00