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StGB NRW-Mitteilung 313/2001 vom 20.05.2001
Beteiligung der Gemeinden an den Sozialhilfekosten
Auf Vorschlag von Landkreistag NW und Städte- und Gemeindebund NRW hat der Landesgesetzgeber im Rahmen des 2. Modernisierungsgesetzes § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes neu gefaßt. Nach dieser Regelung ziehen die Kreise die Gemeinden zu 50 % der bislang über die Kreisumlage abgewickelten Sozialhilfeaufwendungen heran, soweit Kreis und kreisangehörige Kommunen keine anderweitige einvernehmliche Vereinbarung zur Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung treffen. Bei einer hälftigen Beteiligung der Gemeinden durch Satzung haben die Kreise einen Härteausgleich festzulegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.
Inzwischen liegt ein aktueller Bericht zur Beteiligung nach § 6 AG-BSHG des Freiherr-vom-Stein-Instituts im Auftrag des Landkreistages NW vor. Danach kann das Ergebnis wie folgt zusammengefaßt werden:
In 10 Kreisen liegt eine einvernehmlichen Vereinbarung ( Modell C) im Sinne des § 6 Abs. 2 AG-BSHG vor. Davon führen die Kreise Aachen, Herford, Neuss und Rheinisch-Bergischer Kreis ihre bereits früher vereinbarten Regelungen im wesentlichen unverändert fort (im Kreis Herford hat es eine Anpassung des Zusatzausgleichs gegeben). In 3 Kreisen sind die zuvor bestehenden Beteiligungsmodelle im Hinblick auf das 2. ModernG beendet worden und nunmehr jährlich gestaffelte Beteiligungsquoten vereinbart worden (Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Steinfurt). In weiteren 3 Kreisen ist es zum 1.1.2001 erstmals zu einer abweichenden Vereinbarung gekommen (Kreise Gütersloh, Siegen-Wittgenstein und Unna).
In 6 der 10 Kreise, in denen es eine "abweichende Vereinbarung" gibt, hat man sich auf eine Regelung ohne Härteausgleich verständigt, überwiegend ist dabei eine jährlich ansteigende gestaffelte Beteiligungsquote vorgesehen (Ennepe-Ruhr, Rhein-Sieg, Siegen-Wittgenstein, Steinfurt, Unna).
Sofern bei diesen abweichenden Vereinbarungen eine Härtefallregelung besteht, findet ein interkommunaler Härteausgleich zwischen den Gewinnern und Verlierern entweder über ein Dauer- und Zusatzausgleichssystem unter Heranziehung einer fiktiven reduzierten Umlageberechnung (Herford, Rheinisch-Bergischer Kreis) oder einen prozentualen Mehrbelastungsausgleich statt (Aachen). Nur in einem Fall ist ein Festbetrag als Härteausgleich für eine bestimmte Gemeinde vorgesehen (Gütersloh).
In 3 dieser 10 Vereinbarungen beträgt die Beteiligungsquote - ergänzt um z.T. komplexe Härteausgleichsregelungen - im Bereich der delegierten Aufgaben 100% (Aachen, Herford, Rheinisch-Bergischer Kreis), in einem Fall ist eine anteilige Beteiligung an dem Gesamtaufwand des örtlichen Trägers der Sozialhilfe vereinbart (Neuss 36%).
Das Modell A (50 %-Beteiligung ohne Härteausgleich) wird in 4 Kreisen praktiziert (Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Olpe). Dabei kann weiter danach unterschieden werden, ob alle delegierten Aufgaben der 50%-Finanzierungsbeteiligung unterworfen sind oder ob einzelne Aufgabenbereiche (insbesondere die Aufgaben der Hilfe zur Arbeit und der Krankenhilfe) trotz Delegation von dieser Beteiligungsquote ausgenommen sind (Olpe).
Eine Umsetzung der Modells B (50 %-Beteilgiung mit Härteausgleich) ist in 17 Kreisen in unterschiedlichen Variationsmöglichkeiten hinsichtlich der Härtefall- und Härteausgleichsbestimmungen erfolgt. Hinsichtlich der Bestimmung des Härtefalls sind in 4 Kreisen die Härtefallkommunen bereits in der Satzung namentlich genannt (Borken, Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Recklinghausen), in 7 Kreisen sind in der Satzung lediglich die abstrakt-generellen Härtefallkriterien genannt.
Gleichfalls sehr unterschiedlich fallen die Regelungen eines Härteausgleichs aus. In 3 Kreisen sieht die Härtefallregelung dahingehend aus, daß (ggf. unter anderem) bestimmte ganz oder teilweise delegierte Aufgaben von der 50%-Finanzbeteiligung ausgenommen werden (Borken, Erftkreis, Lippe). Darüber hinaus ist der Härteausgleich entweder in Form eines quotalen Ausgleichs der Mehrbelastung aus der Differenz zwischen 50%-Beteiligung und Umlagefinanzierung gewährt (Coesfeld, Höxter, Märkischer Kreis) oder einer Pauschaleerstattung je Hilfeempfänger-Zahl oberhalb einer bestimmten Toleranzgrenze (Soest: Festbetrag; Düren, Erftkreis, Hochsauerlandkreis, Lippe, Mettmann, Viersen, Warendorf, Wesel: kreisdurchschnittlicher Aufwandsbetrag) oder aber durch eine abweichende Finanzbeteiligungsquote für alle Gemeinden (Recklinghausen, Paderborn), bzw. durch eine abweichende Beteiligungsquote nur für die Härtefallgemeinden (Oberbergischer Kreis) vorgesehen.
In 2 Kreisen wird die Gewährung eines Härteausgleichs mit einem weiteren Nachweis oder einer Begründung der Härtefallgemeinde verbunden (Düren, Hochsauerlandkreis).
Betrachtet man die Finanzierung des Härteausgleichsbetrages, so findet in 7 Kreisen eine Finanzierung über die Kreisumlage oder entsprechend der Kreisumlage - also auch unter Einbeziehung der Härtefallgemeinden - statt (Coesfeld, Mettmann, Minden-Lübbecke, Oberbergischer Kreis, Viersen, Warendorf, Wesel), in den übrigen Fällen ist eine zwischengemeindliche Ausgleichsfinanzierung entweder nur durch die Gewinner (d.h. der durch die Finanzbeteiligung entlasteten Gemeinden) oder aber durch die Nicht-Härtefallgemeinden geregelt.
Nur nachrichtlich wird darauf hingewiesen, daß bezüglich des Delegationsumfangs die Aufgaben im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt überwiegend zur Durchführung auf die kreisangehörigen Gemeinden delegiert sind, der Bereich der Hilfe zur Arbeit dabei allerdings in 24 Kreisen jedenfalls teilweise auch oder ausschließlich vom Kreis durchgeführt wird. Bei den Aufgaben der Hilfe in besonderen Lebenslagen sind sehr unterschiedliche aufgaben- und kreisspezifische Lösungen gefunden worden, in der überwiegenden Anzahl haben die Kreise in diesen Aufgabenbereichen aber noch umfangreiche eigene Durchführungszuständigkeiten geregelt.
Eine tabellarische Übersicht zu den Regelungen der einzelnen Kreise kann bei der Geschäftsstelle abgerufen werden.
Az.: III 809