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StGB NRW-Mitteilung 361/2001 vom 20.06.2001
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände an der Gesetzgebung
Die Fraktionen im Landtag haben einem langjährigen Anliegen der kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen. Der Ältestenrat beschloß am 09.05.2001 Richtlinien zur Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf der Basis des § 32 der Geschäftsordnung. Die Richtlinien, die Gültigkeit haben für Vorlagen, die nach dem 14.05.2001 in den Landtag eingebracht werden, lauten:
(1) Berät ein Ausschuß Gesetzentwürfe, Staatsverträge oder zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen der Landesregierung und sind davon wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt, ist den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt insbesondere bei solchen Vorlagen, die ganz oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre Finanzsituation unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken
(2) Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Vorlagen zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist soll in der Regel vier Wochen nicht unterschreiten. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuß stattfindet. Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich zusätzlich gewünscht, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Sind erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu erwarten, ist den kommunalen Spitzenverbänden die Gelegenheit zu geben, ihre Berechnungen von Einnahmeverlusten oder zusätzlichen Ausgaben darzulegen. Entspricht der Vorsitzende dem Wunsch nach Satz 4 nicht, entscheidet der Ausschuß.
(3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuß die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuß. Die Rechte der mitberatenden Ausschüsse, Sachverständige hinzuzuziehen und in diesem Rahmen die kommunalen Spitzenverbände anzuhören, bleiben unberührt.
(4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der endgültigen Beschlußfassung erneut die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(Quelle LT-Drs. 13/1200)
Az.: I 011-51