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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 319/2001 vom 20.05.2001
Beteiligung der Kommunen bei Errichtung von Mobilfunkanlagen
Die hohe Anzahl der Mobilfunknutzer macht einen steten Ausbau des Netzes notwendig. Die Vergabe der UMTS-Lizenzen und der damit verbundene Aufbau des entsprechenden Netzes werden eine weitere Zunahme der Anzahl der Standorte verursachen. Nach Angaben der Betreiber ist von ca. 10.000 bis 15.000 zusätzlichen Standorten pro Anbieter auszugehen. Hierdurch sind auch die Städte und Gemeinden in zunehmendem Maße betroffen. Sie sind einerseits bestrebt, beim Aufbau der Infrastruktur mitzuwirken, um der Wirtschaft und den Bürgern vor Ort eine störungsfreie Nutzung des Netzes zu gewährleisten. Andererseits haben sie die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen und sind darauf bedacht, positiv auf die Gestaltung ihres Ortsbildes einzuwirken.
Gerade Fragen im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsgefahren haben in jüngster Zeit in den Städten und Gemeinden zu erheblichen Diskussionen und Problemen geführt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Mobilfunkbetreiber derzeit nicht (gesetzlich) verpflichtet sind, die Kommunen über ihr Ansiedlungsvorhaben - frühzeitig - zu informieren. Nach derzeitigem Recht müssen die Betreiber die Kommunen lediglich 14 Tage vor Inbetriebnahme der konkreten Anlage informieren. Die Tatsache, dass somit die Städte und Gemeinden erst durch das Errichten der (zum Teil bereits durch die Standortbescheinigung genehmigten) Anlage von dieser erfahren, hat zu erheblichen Mißstimmungen und Unruhen bei den Kommunalvertretern sowie in der Bevölkerung geführt. Auch ist hierdurch eine Kooperation zwischen Städten und Gemeinden einerseits und den Mobilfunkbetreibern andererseits im Hinblick auf mögliche Standortfragen nicht mehr gegeben.
Der Bundesgesetzgeber erarbeitet z.Zt. unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie auf der Grundlage des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) eine Verordnung, die zukünftig als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Standortbescheinigung im Zusammenhang mit der Ansiedlung von Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet fungieren soll.
Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist es notwendig, dass die Kommunen über die Ansiedlungsvorhaben der Mobilfunkbetreiber frühzeitig informiert werden und auch die Möglichkeit haben, in Abstimmung mit den Mobilfunkbetreibern alternative Standorte im Gemeindegebiet zu wählen. Die Verordnung sollte daher folgendes sicherstellen:
- <DIR> <DIR>
- frühzeitige Information der jeweiligen Stadt / Gemeinde (8 Wochen);
- Pflicht des Mobilfunkbetreibers zur Überlassung aller für die Beurteilung der geplanten
Anlage notwendigen Unterlagen;
- <DIR> <DIR>
- Pflicht zur Abstimmung mit der Kommune / Einvernehmensherstellung.
Der DStGB hat entsprechende Forderungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gerichtet. Ob bzw. inwieweit dieses Anliegen aufgegriffen wird, ist z.Zt. noch nicht absehbar. Parallel hierzu werden Gespräche mit den Mobilfunkbetreibern geführt, um eine Vereinbarung auf freiwilliger Basis zu erreichen. Die ersten Gespräche hierzu haben bereits stattgefunden, in denen die Mobilfunkbetreiber ihre grundsätzliche Bereitschaft für eine solche Verbändevereinbarung begründet haben.
Az.: III/2 460-18