Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 371/2003 vom 14.04.2003

Beteiligung der Lehrerpersonalräte bei Sanierung von Schulgebäuden

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 22. Januar 2003 die Beteiligung der Lehrerpersonalräte in Fällen eines Sanierungsbedarfes an Schulgebäuden angemahnt. Aus dem Kreis der bei der Bezirksregierung vertretenen Personalräte sei zu Recht auf die gesetzlichen Aufgaben der Personalräte hingewiesen worden, auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die unzureichende und oft nur informelle Beteiligung der Personalräte in Sanierungsfällen von Schulgebäuden beanstandet worden. Vor diesem Hintergrund hat die Bezirksregierugn alle öffentlichen Schulträger gebeten, in deren Schulen Lehrpersonal des Landes eingesetzt ist, durch Festlegung eines standardisierten Verwaltungsablaufes sicherzustellen, daß

- vor anstehenden Schulbegehungen zur Klärung von Unfall- und Gesundheitsfragen der jeweils zuständige Personalrat zur Teilnahme eingeladen wird und

- alle Informationen über Sanierungsfälle an den Arbeitsstätten des Lehrerpersonals von Beginn auch dem jeweiligen Personalrat zugeleitet werden.

Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen darauf aufmerksam gemacht, daß diese Verfügung rechtlich nicht haltbar ist. Das Betätigungsfeld der Personalvertretung bezieht sich nur auf die Körperschaft, für welche die Sozialpartner berufen sind. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von § 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes. Danach ist die Bildung von Personalräten dienststellenbezogen. Für Sanierungsmaßnahmen an Schulgebäuden ist der Schulträger zuständig. Zuständiger Personalrat wäre insoweit der Personalrat des Schulträgers, nicht aber der Lehrerpersonalrat, der bei der Bezirksregierung ansässig ist. Ein anderes Ergebnis würde im übrigen zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Personalrat des Schulträgers und dem Lehrerpersonalrat führen. Für die Unzuständigkeit des Lehrerpersonalrates spricht im übrigen auch folgende Argumentation: Wäre in derartigen Fällen der Lehrerpersonalrat zuständig, so müßte umgekehrt das Land bei Entscheidungen, bei denen gleichzeitig der Schulträger betroffen ist, die Zustimmung des Personalrates des Schulträgers einholen. Dies ist jedoch erkennbar nicht gängige Praxis.

Über das Antwortschreiben des Ministeriums wird die Geschäftsstelle berichten.


Az.: IV/2-211-15

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