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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 133/1997 vom 05.03.1997
Beteiligung der überörtlichen Straßenbaulastträger an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation
Nach Nr. 14 II der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) kann sich der Straßenbaulastträger an den Kosten für die Einrichtung und Erneuerung einer gemeindlichen Mischwasserkanalisation, in die auch das Straßenoberflächenwasser unentgeltlich aufgenommen wird, bis zu dem Betrag beteiligen, den er für die Durchführung einer eigenen Oberflächenentwässerung hätte aufwenden müssen. Vielfach werden in der Praxis Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Kommunen und den überörtlichen Straßenbaulastträgern bzgl. der Straßenentwässerung geschlossen, denen diese ODR zugrunde liegen.
Letztlich durch die nachdrückliche Verhandlungsführung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes gegenüber Bund und Ländern konnte im Jahre 1996 eine Erhöhung der Pauschale auf DM 300 pro laufenden Meter (zuvor seit 1981 DM 180 pro laufenden Meter) und DM 800 pro Straßeneinlauf (zuvor: DM 700) erreicht werden. Zudem wurde erstmals festgelegt, daß die Pauschalen in einem regelmäßig wiederkehrenden Turnus zu überprüfen und anzupassen sind. Damit ist der bisher bestehende unbefriedigende zumindest teilweise Zustand beseitigt, wonach Bund und Länder zwar immer wieder einräumten, die Pauschale sei zu niedrig, hieran aber nichts änderten.
Die stets vom DStGB vorgetragene Rechtsauffassung, daß bei Nichtabschluß derartiger Vereinbarungen Abwassergebühren durch die Kommune gegenüber dem Straßenbaulastträger geltend zu gemacht werden können, wird durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 1996 (Az. 9 A 4145/94) bestätigt. Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist in der Geschäftsstelle abrufbar.
Nach wie vor sprechen aus Sicht der Geschäftsstelle gute Gründe für den Abschluß von Vereinbarungen nach Nr. 14 ODR inklusive Abgeltung durch Pauschalen. Diese Lösung erscheint für die Mehrheit der vertretenen Städte und Gemeinden akzeptabel, weil die Vereinbarung nach Nr. 14 ODR einerseits ein Baustein im Verhältnis zwischen dem Baulastträger einer qualifizierten Ortsdurchfahrt und der Gemeinde ist. Auch in Bezug auf die weiteren Teileinrichtungen einer Ortsdurchfahrt wie z. B. Hoch- und Tiefborde, Rad- und Gehwege, Parkplätze und -streifen sowie Grünstreifen sind Regelungen zu treffen, weil die Straßenbaulast für verschiedene Teileinrichtungen unterschiedlich ausgestaltet ist. Andererseits gibt es die ganz praktische Erwägung, daß die die Berechnung von Abwassergebühren regelmäßig einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern dürfte.
Az.: III/1 642-21/3