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StGB NRW-Mitteilung 140/2012 vom 15.02.2012
Betreuung unter Dreijähriger mit Migrationshintergrund
Kinder unter 3 Jahren mit Migrationshintergrund werden deutlich seltener in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagesmutter beziehungsweise einen Tagesvater betreut als Kinder ohne Migrationshintergrund. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 02. Februar 2012 mitteilt, lag bundesweit die Betreuungsquote der unter 3-jährigen Kinder mit Migrationshintergrund zum Stichtag 1. März 2011 bei lediglich 14 %. Bei den gleichaltrigen Kindern ohne Migrationshintergrund war sie mit 30 % mehr als doppelt so hoch. Ein bedarfsgerechtes Angebot, das zugleich einen besonderen Fokus auf die Teilhabe von Kindern mit Migrationshintergrund richtet, erfordert nicht nur zusätzliche Plätze, sondern insbesondere auch die zusätzliche Gewinnung und Qualifizierung pädagogischer Fachkräfte.
Die Betreuungsquote misst den Anteil der Kinder in Kindertagesbetreuung bezogen auf alle Kinder in der jeweiligen Bevölkerung. Bei Kindern unter 3 Jahren lag sie in Deutschland insgesamt bei etwas über 25 %. Einem Kind wird in den Statistiken der Kindertagesbetreuung dann ein Migrationshintergrund zugeschrieben, wenn mindestens ein Elternteil ausländischer Herkunft ist, das heißt Mutter und/oder Vater aus dem Ausland stammen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Kindes spielt dabei keine Rolle.
Im Alter von 3 bis 5 Jahren lag die Betreuungsquote von Kindern mit Migrationshintergrund mit 85 % ebenfalls deutlich unter der Quote von Kindern ohne Migrationshintergrund (97 %). Die durchschnittliche Betreuungsquote aller Kinder in dieser Altersgruppe lag bei 93 %. Bei einem Vergleich mit den beiden Vorjahren zeigt sich, dass bei den unter 3-Jährigen die Betreuungsquote gestiegen ist, sowohl bei Kindern mit Migrationshintergrund (+ 3 Prozentpunkte) als auch bei Kindern ohne Migrationshintergrund (+ 5 Prozentpunkte). Die Betreuungsquote bei Kindern zwischen 3 und 5 Jahren ist zwischen 2009 und 2011 weitgehend konstant geblieben. (Quelle: DStGB Aktuell 0612 v. 10.02.2012)
Az.: III 711